BUNDESANGESTELLTENTARIFVERTRAG
(BAT)

->
zurück zu: Bundes-Angestelltentarifvertrag
- Seite 2 <-
Abschnitt
XII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§
53 Ordentliche Kündigung
(1)
Bis zum Ende des sechsten Monats
seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
und für Angestellte unter 18
Jahren beträgt die Kündigungsfrist
zwei Wochen zum Monatsschluss.
(2)
Im übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
(§ 19)*
*
Im BAT-O heißt es:
(§
19 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften
zu § 19 berücksichtigten
Zeiten)
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(3)
Nach einer Beschäftigungszeit
(§ 19 ohne die nach §
72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten
Zeiten) von 15 Jahren, frühestens
jedoch nach Vollendung des vierzigsten
Lebensjahres, ist der Angestellte
unkündbar.
§ 54 Außerordentliche
Kündigung
(1)
Der Arbeitgeber und der Angestellte
sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis
aus einem wichtigen Grunde fristlos
zu kündigen, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist
oder bis zu der vereinbarten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
(2)
Die Kündigung kann nur innerhalb
von zwei Wochen erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
der Kündigungsberechtigte von
den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt. Der Kündigende muss
dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich
schriftlich mitteilen.
Gilt
nur für den Bereich BAT-O
(3)
Die Regelung des Einigungsvertrages
bleiben unberührt.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
§
55 Unkündbare Angestellte
(1)
Dem unkündbaren Angestellten
(§ 53 Abs. 3) kann aus in seiner
Person oder in seinem Verhalten
liegenden wichtigen Gründen
fristlos gekündigt werden.
(2)
Andere wichtige Gründe, insbesondere
dringende betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung
des Angestellten entgegenstehen,
berechtigen den Arbeitgeber nicht
zur Kündigung. In diesen Fällen
kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
jedoch, wenn eine Beschäftigung
zu den bisherigen Vertragsbedingungen
aus dienstlichen Gründen nachweisbar
nicht möglich ist, zum Zwecke
der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe
kündigen.
Der
Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis
ferner zum Zwecke der Herabgruppierung
um eine Vergütungsgruppe kündigen,
wenn der Angestellte dauernd außerstande
ist, diejenigen Arbeitsleistungen
zu erfüllen, für die er
eingestellt ist und die die Voraussetzung
für seine Eingruppierung in
die bisherige Vergütungsgruppe
bilden, und ihm andere Arbeiten,
die die Tätigkeitsmerkmale
seiner bisherigen Vergütungsgruppe
erfüllen, nicht übertragen
werden können. Die Kündigung
ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung
a)
durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit im Sinne der §§
8, 9 SGB VII herbeigeführt
worden ist, ohne dass der Angestellte
vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt hat, oder
b)
auf einer durch die langjährige
Beschäftigung verursachten
Abnahme der körperlichen oder
geistigen Kräfte und Fähigkeiten
nach einer Beschäftigungszeit
(§ 19) von 20 Jahren beruht
und der Angestellte das fünfundfünfzigste
Lebensjahr vollendet hat.
Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Lehnt
der Angestellte die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zu
den ihm angebotenen geänderten
Vertragsbedingungen ab, so gilt
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf
der Kündigungsfrist als vertragsmäßig
aufgelöst (§ 58).
Im
Bereich BAT-O gilt:
§
55 (nicht besetzt)
§ 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall
und Berufskrankheit
Ist
der Angestellte infolge eines Unfalls,
den er nach mindestens einjähriger
ununterbrochener Beschäftigung
bei demselben Arbeitgeber in Ausübung
oder infolge seiner Arbeit ohne
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
erlitten hat, in seiner bisherigen
Vergütungsgruppe nicht mehr
voll leistungsfähig und wird
er deshalb in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt,
so erhält er eine Ausgleichszulage
in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe
jeweils zustehenden Grundvergütung
zuzüglich der allgemeinen Zulage
und der Grundvergütung zuzüglich
der allgemeinen Zulage, die er in
der verlassenen Vergütungsgruppe
zuletzt bezogen hat. Das gleiche
gilt bei einer Berufskrankheit im
Sinne des § 9 SGB VII nach
mindestens dreijähriger ununterbrochener
Beschäftigung.
§ 57 Schriftform der Kündigung
Kündigungen
- auch außerordentliche -
bedürfen der Schriftform. Kündigt
der Arbeitgeber, so soll er den
Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben
angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3
bleibt unberührt.
§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Vereinbarung
Das
Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen
Einvernehmen jederzeit beendet werden
(Auflösungsvertrag).
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
§
59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1)
Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers
festgestellt, dass der Angestellte
erwerbsgemindert ist, so endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf
des Monats, in dem der Bescheid
zugestellt wird, sofern der Angestellte
eine außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung bestehende Versorgung
durch den Arbeitgeber oder durch
eine Versorgungseinrichtung erhält,
zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert
hat. Der Angestellte hat den Arbeitgeber
von der Zustellung des Rentenbescheides
unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit erst nach
der Zustellung des Rentenbescheides,
endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis
endet nicht, wenn nach dem Bescheid
des Rentenversicherungsträgers
eine befristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt
wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis
mit allen Rechten und Pflichten
von dem Tage an, der auf den nach
Satz 1 oder 3 maßgebenden
Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf
des Tages, bis zu dem die befristete
Rente bewilligt ist, längstens
jedoch bis zum Ablauf des Tages,
an dem das Arbeitsverhältnis
endet.
Verzögert
der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag
oder bezieht er Altersrente nach
§ 236 oder § 236a SGB
VI oder ist er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, so
tritt an die Stelle des Bescheides
des Rentenversicherungsträgers
das Gutachten eines Amtsarztes.
Das Arbeitsverhältnis endet
in diesem Falle mit Ablauf des Monats,
in dem dem Angestellten das Gutachten
bekannt gegeben worden ist.
(2)
Erhält der Angestellte keine
außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung bestehende Versorgung
durch den Arbeitgeber oder durch
eine Versorgungseinrichtung, zu
der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert
hat, so endet das Arbeitsverhältnis
des kündbaren Angestellten
nach Ablauf der für ihn geltenden
Kündigungsfrist (§ 53
Abs. 2), des unkündbaren Angestellten
(§ 53 Abs. 3) nach Ablauf einer
Frist von sechs Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahres. Die
Fristen beginnen mit der Zustellung
des Rentenbescheides bzw. mit der
Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes
an den Angestellten.
Der
Angestellte hat den Arbeitgeber
von der Zustellung des Rentenbescheides
unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit erst nach
der Zustellung des Rentenbescheides,
beginnen die Fristen mit Ablauf
des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages. Absatz 1 Unterabs. 1 Satz
4 und 5 gilt entsprechend.
(3)
Das Arbeitsverhältnis endet
bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte,
der nur teilweise erwerbsgemindert
ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen
auf seinem bisherigen oder einem
anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz
weiterbeschäftigt werden könnte,
soweit dringende dienstliche bzw.
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,
und der Angestellte innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides
seine Weiterbeschäftigung schriftlich
beantragt.
(4)
Liegt bei einem Angestellten, der
schwerbehindert im Sinne des SGB
IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem
nach den Absätzen 1 und 2 das
Arbeitsverhältnis wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit endet, die
nach § 92 SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes
noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages der Zustellung
des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
(5)
Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
soll der Angestellte, der bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nach
Absatz 1 oder Absatz 2 bereits unkündbar
war, auf Antrag bei seiner früheren
Dienststelle wieder eingestellt
werden, wenn dort ein für ihn
geeigneter Arbeitsplatz frei ist.
Protokollnotiz
zu Absatz 1 und 2:
Absatz
1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend für den in der
gesetzlichen Rentenversicherung
nicht versicherten Angestellten,
dessen verminderte Erwerbsfähigkeit
nach Absatz 1 Unterabs. 2 durch
Gutachten des Amtsarztes festgestellt
worden ist, wenn er von einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung im Sinne
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
eine befristete Rente erhält.
Im Bereich BAT-O gilt:
§
59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
(1)
Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers
festgestellt, dass der Angestellte
erwerbsgemindert ist, so endet das
Arbeitsverhältnis des Angestellten
mit Ablauf des Monats, in dem der
Bescheid zugestellt wird. Der Angestellte
hat den Arbeitgeber von der Zustellung
des Rentenbescheides unverzüglich
zu unterrichten. Beginnt die Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,
endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis
endet nicht, wenn nach dem Bescheid
des Rentenversicherungsträgers
eine befristete Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gewährt
wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis
mit allen Rechten und Pflichten
von dem Tage an, der auf den nach
Satz 1 oder 3 maßgebenden
Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf
des Tages, bis zu dem die befristete
Rente bewilligt ist, längstens
jedoch bis zum Ablauf des Tages,
an dem das Arbeitsverhältnis
endet.
Verzögert
der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag
oder bezieht er Altersrente nach
§ 236 oder § 236a SGB
VI oder ist er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, so
tritt an die Stelle des Bescheides
des Rentenversicherungsträgers
das Gutachten eines Amtsarztes.
Das Arbeitsverhältnis endet
in diesem Falle mit Ablauf des Monats,
in dem dem Angestellten das Gutachten
bekanntgegeben worden ist.
(2)
Das Arbeitsverhältnis endet
bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte,
der nur teilweise erwerbsgemindert
ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen
auf seinem bisherigen oder einem
anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz
weiterbeschäftigt werden könnte,
soweit dringende dienstliche bzw.
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen,
und der Angestellte innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides
seine Weiterbeschäftigung schriftlich
beantragt.
(3)
Liegt bei einem Angestellten, der
schwerbehindert im Sinne des SGB
IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem
nach Absatz 1 das Arbeitsverhältnis
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
endet, die nach § 92 SGB IX
erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes
noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages der Zustellung
des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
§ 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Erreichung der Altersgrenze,
Weiterbeschäftigung
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet,
ohne dass es einer Kündigung
bedarf, mit Ablauf des Monats, in
dem der Angestellte das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis
nach Absatz 1 geendet hat, ausnahmsweise
weiterbeschäftigt werden, ist
ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag
abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag
können die Vorschriften dieses
Tarifvertrages ganz oder teilweise
abgedungen werden. Es darf jedoch
keine niedrigere Vergütung
vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe,
die der Tätigkeit des Angestellten
entspricht. Das Arbeitsverhältnis
kann jederzeit mit einer Frist von
vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt
werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts
anderes vereinbart ist.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Sind
die sachlichen Voraussetzungen für
die Erlangung laufender Bezüge
aus der Rentenversicherung oder
einer Altersversorgung eines von
diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitgebers
oder einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die diesen oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
in dem in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt noch nicht gegeben, so
soll der Angestellte, wenn er noch
voll leistungsfähig ist, bis
zum Eintritt der Voraussetzungen,
im allgemeinen aber nicht über
drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt
werden.
Im
Bereich BAT-O gilt als Abs. 2 Unterabs.
2:
Sind
die sachlichen Voraussetzungen für
die Erlangung laufender Bezüge
aus der Sozialversicherung oder
einer anderweitigen Versorgung in
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
noch nicht gegeben, so soll der
Angestellte, wenn er noch voll leistungsfähig
ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen,
im allgemeinen aber nicht über
drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt
werden.
(3)
Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis
4 gilt entsprechend für Angestellte,
die nach Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres eingestellt werden.
§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
(1)
Bei Kündigung hat der Angestellte
Anspruch auf unverzügliche
Ausstellung eines vorläufigen
Zeugnisses über Art und Dauer
seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis
ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sofort gegen ein endgültiges
Zeugnis umzutauschen, das sich auf
Antrag auch auf Führung und
Leistung erstrecken muss.
(2)
Der Angestellte ist berechtigt,
aus triftigen Gründen auch
während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis zu verlangen.
(3)
Auf Antrag ist dem Angestellten
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Bescheinigung über die
Vergütungsgruppe und die zuletzt
bezogene Grundvergütung auszuhändigen.
Abschnitt XIII Übergangsgeld
§
62 Voraussetzungen für die
Zahlung des Übergangsgeldes
(1)
Der Angestellte, der am Tage der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a)
das einundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat und
b)
in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis
von mindestens einem Jahr bei demselben
Arbeitgeber gestanden hat,
erhält
beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2)
Das Übergangsgeld wird nicht
gewährt, wenn
a) der Angestellte das Ausscheiden
verschuldet hat,
b)
der Angestellte gekündigt hat,
c)
das Arbeitsverhältnis durch
Auflösungsvertrag (§ 58)
beendet ist,
d)
der Angestellte eine Abfindung auf
Grund des Kündigungsschutzgesetzes
erhält,
e)
der Angestellte auf Grund eines
Vergleichs ausscheidet, in dem vom
Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne
Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f)
sich unmittelbar an das beendete
Arbeitsverhältnis ein neues
mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis
anschließt,
g)
der Angestellte eine ihm nachgewiesene
Arbeitsstelle ausgeschlagen hat,
deren Annahme ihm billigerweise
zugemutet werden konnte,
h)
dem Angestellten aufgrund Satzung,
Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger
Regelung im Falle des Ausscheidens
vor Eintritt eines Versicherungsfalles
im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
eine Versorgungsrente oder vergleichbare
Leistung gewährt wird oder
die Anwartschaft auf eine dieser
Leistungen gesichert ist,
i)
der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit
eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Leistungen
aus einer Versicherung oder Versorgung
erhält oder beanspruchen kann,
zu der der Arbeitgeber oder ein
anderer Arbeitgeber, der diesen
Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
Mittel ganz oder teilweise beisteuert
oder beigesteuert hat.
(3)
Auch in den Fällen des Absatzes
2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld
gewährt, wenn
1.
der Angestellte wegen
a)
eines mit Sicherheit erwarteten
Personalabbaues,
b)
einer Körperbeschädigung,
die ihn zur Fortsetzung der Arbeit
unfähig macht,
c)
einer in Ausübung oder infolge
seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,
die seine Arbeitsfähigkeit
für längere Zeit wesentlich
herabsetzt,
2.
die Angestellte außerdem wegen
a)
Schwangerschaft,
b)
Niederkunft in den letzten drei
Monaten
gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag
(§ 58) geschlossen hat.
Tritt
der Angestellte innerhalb der Zeit,
während der Übergangsgeld
zu zahlen ist (§ 64 Abs. 1),
in ein neues mit Einkommen verbundenes
Beschäftigungsverhältnis
ein oder wird ihm während dieses
Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen,
deren Annahme im billigerweise zugemutet
werden kann, so steht ihm Übergangsgeld
von dem Tage an, an dem er das neue
Beschäftigungsverhältnis
angetreten hat oder hätte antreten
können, nicht zu.
§ 63 Bemessung des Übergangsgeldes
(1)
Das Übergangsgeld wird nach
der dem Angestellten am Tage vor
dem Ausscheiden zustehenden Vergütung
(§ 26) bemessen. Steht an diesem
Tage keine Vergütung zu, so
wird das Übergangsgeld nach
der Vergütung bemessen, die
dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung
am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden
hätte.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(2)
Das Übergangsgeld beträgt
für jedes volle Jahr der dem
Ausscheiden vorangegangenen Zeiten,
die seit der Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres in einem oder mehreren
ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen
bei von diesem Tarifvertrag oder
vom BAT-O erfassten Arbeitgebern
oder bei Körperschaften, Stiftungen
oder Anstalten des öffentlichen
Rechts, die diesen Tarifvertrag,
den BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
zurückgelegt sind, ein Viertel
der letzten Monatsvergütung,
mindestens aber die Hälfte
und höchstens das Vierfache
dieser Monatsvergütung. Als
Beschäftigungsverhältnisse
gelten hierbei auch Zeiten, die
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 als
Beschäftigungszeit angerechnet
worden sind.
Im
Bereich BAT-O gilt:
(2)
Das Übergangsgeld beträgt
für jedes volle Jahr der dem
Ausscheiden vorangegangenen Zeiten,
die seit der Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres in einem oder mehreren
ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen
bei von diesem Tarifvertrag oder
vom BAT erfassten Arbeitgebern oder
bei Körperschaften, Stiftungen
oder Anstalten des öffentlichen
Rechts, die diesen Tarifvertrag,
den BAT oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
zurückgelegt sind, ein Viertel
der letzten Monatsvergütung,
mindestens aber die Hälfte
und höchstens das Vierfache
dieser Monatsvergütung.
(3)
Als Beschäftigungsverhältnis
gelten alle bei den in Absatz 2
genannten Arbeitgebern in einem
Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis
zurückgelegten Zeiten ausschließlich
derjenigen, für die wegen Beurlaubung
keine Bezüge gezahlt wurden.
Dabei bleibt eine Beschäftigung
a)
als Ehrenbeamter,
b)
als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c)
in einem nur nebenbei bestehenden
Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e)
im räumlichen Geltungsbereich
des BAT-O vor dem 1. Januar 1991*
*
Im BAT-O heißt es:
e)
vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
unberücksichtigt.
Als
Unterbrechung im Sinne des Absatzes
2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen
liegende, einen oder mehrere Werktage
- mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier
Werktage - umfassende Zeitraum,
in dem ein Beschäftigungsverhältnis
nicht bestand. Als Unterbrechung
gilt es nicht, wenn der Angestellte
in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt wurde.
(4) Wurde dem Angestellten bereits
Übergangsgeld oder eine Abfindung
gewährt, so bleiben die davor
liegenden Zeiträume bei der
Bemessung des Übergangsgeldes
unberücksichtigt.
(5)
Werden dem Angestellten laufende
Versorgungsbezüge, laufende
Unterstützungen, Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende
Bezüge aus öffentlichen
Mitteln, Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nicht unter
§ 62 Abs. 2 Buchst. i fallen,
oder Renten und vergleichbare Leistungen
eines ausländischen Versicherungsträgers
gezahlt oder hätte der Angestellte,
der nicht unter § 62 Abs. 3
Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher
Antragstellung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
so erhält er ohne Rücksicht
darauf, ob der Arbeitgeber dazu
Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld
nur insoweit, als die genannten
Bezüge für denselben Zeitraum
hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Zu
den Bezügen im Sinne des Satzes
1 gehören nicht
a)
Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b)
der nach dem Beamtenversorgungsrecht
neben dem Ruhegehalt zu zahlende
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c)
Unfallrenten nach dem Siebten Buch
Sozialgesetzbuch,
d)
Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung
der Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz
sowie die entsprechenden Gesetze
der Länder), soweit sie an
Verfolgte oder deren Hinterbliebene
als Entschädigung für
Schaden an Leben oder an Körper
oder Gesundheit geleistet werden,
e)
Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,*
f)
Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung
von Besatzungsschäden,*
*
Im BAT-O heißt es:
(nicht
besetzt)
g)
(nicht besetzt)
h)
Blindenhilfe nach § 67 des
Bundessozialhilfegesetzes,
i)
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) oder Leistungen im Sinne
des § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis
3 EStG oder des § 4 Abs. 1
Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld
aufgrund des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG
oder dem BKGG.
Protokollnotiz
zu Absatz 3:
Als
Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz
2 Buchst. d) gilt nicht die Zeit
der Tätigkeit eines Assistenzarztes,
die auf die Weiterbildung zum Facharzt
angerechnet werden kann.
§ 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
(1)
Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen
am fünfzehnten eines Monats
gezahlt, erstmalig am Fünfzehnten
des auf das Ausscheiden folgenden
Monats. Die Auszahlung unterbleibt,
bis etwaige Vorschüsse durch
Aufrechnung getilgt sind. Vor der
Zahlung hat der Angestellte anzugeben,
ob und welche laufende Bezüge
nach § 63 Abs. 5 gewährt
werden. Ferner hat er zu versichern,
dass er keine andere Beschäftigung
angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur
Begründung oder zum Erwerb
eines eigenen gewerblichen Unternehmens
kann das Übergangsgeld in einer
Summe ausgezahlt werden.
(3)
Beim Tode des Angestellten wird
der noch nicht gezahlte Betrag an
den Ehegatten oder die Kinder, für
die dem Angestellten Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zugestanden hat oder ohne
Berücksichtigung der §§
64, 65 EStG oder der §§
3, 4 BKGG zugestanden hätte,
in einer Summe gezahlt. Die Zahlung
an einen nach Satz 1 Berechtigten
bringt den Anspruch der übrigen
gegenüber dem Arbeitgeber zum
Erlöschen.
Protokollnotiz
zu Absatz 3:
Die
Protokollnotiz Nr. 1 zu § 29
Abschn. B gilt entsprechend.
Abschnitt XIV Besondere Vorschriften
§
65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
Für
die Zuweisung von Dienstwohnungen
(Werkdienstwohnungen) und für
die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung
(Werkdienstwohnungsvergütung)
gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers
über Dienstwohnungen (Werkdienstwohnung)
in der jeweiligen Fassung.
§ 66 Schutzkleidung
Soweit
das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich
vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber
angeordnet ist, wird sie unentgeltlich
geliefert und bleibt Eigentum des
Arbeitgebers. Als Schutzkleidung
sind die Kleidungsstücke anzusehen,
die bei bestimmten Tätigkeiten
an bestimmten Arbeitsplätzen
an Stelle oder über der sonstigen
Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden
und andere gesundheitliche Gefahren
oder außergewöhnliche
Beschmutzung getragen werden müssen.
Die Schutzkleidung muss geeignet
und ausreichend sein.
§ 67 Dienstkleidung
Die
Voraussetzungen für das Tragen
von Dienstkleidung und die Beteiligung
des Angestellten an den Kosten richten
sich nach den bei dem Arbeitgeber
jeweils geltenden Bestimmungen.
Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke,
die zur besonderen Kenntlichmachung
im dienstlichen Interesse an Stelle
anderer Kleidung während der
Arbeit getragen werden müssen.
§ 68 Sachleistungen
Sind
mit der Beschäftigung des Angestellten
Nebenbezüge durch Nutzung von
Dienstgrundstücken und dergleichen
verbunden, so ist hierfür ein
angemessener Betrag zu entrichten.
Für die Vorhaltung von Gerätschaften
ist eine angemessene Entschädigung
zu gewähren, sofern der Arbeitgeber
ihre Vorhaltung fordert.
§ 69 Anwendung beamtenrechtlicher
Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Wird
in diesem Tarifvertrag auf die für
die Beamten geltenden Bestimmungen
Bezug genommen und sind Beamte bei
dem Arbeitgeber nicht beschäftigt,
sind die Vorschriften anzuwenden,
die
a)
im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder für die
Beamten des Landes,
b)
im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände für
die Beamten der Gemeinden des Landes
gelten,
in dem der Arbeitgeber seinen Sitz
hat.
§
70 Ausschlussfrist
Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit
vom Angestellten oder vom Arbeitgeber
schriftlich geltend gemacht werden,
soweit tarifvertraglich nichts anderes
bestimmt ist.
Für
denselben Sachverhalt reicht die
einmalige Geltendmachung des Anspruchs
aus, um die Ausschlussfrist auch
für später fällig
werdende Leistungen unwirksam zu
machen.
Abschnitt XV
Übergangs- und Schlussvorschriften
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
§
71 Übergangsregelung für
die Zahlung von Krankenbezügen
Für
die Angestellten, die am 30. Juni
1994 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden haben, das am 1. Juli
1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden
hat, gilt anstelle des § 37
für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
folgendes:
(1)
Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft, erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze
2 bis 5.
Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt
auch die Arbeitsverhinderung infolge
einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, die
ein Träger der gesetzlichen
Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
eine Verwaltungsbehörde der
Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt
hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation durchgeführt
wird. Bei Angestellten, die nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn
eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich
verordnet worden ist und in einer
Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren
Einrichtung durchgeführt wird.
Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinn des Unterabsatzes 1 gilt
ferner eine Arbeitsverhinderung,
die infolge einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen
oder nicht strafbaren Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
(2)
Krankenbezüge werden bis zur
Dauer von 6 Wochen gezahlt. Unbeschadet
des Satzes 1 werden sie nach einer
Dienstzeit (§ 20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9.
Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12.
Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der
15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18.
Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26.
Woche
seit
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt.
Bei
der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit,
die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch
eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist,
werden die Krankenbezüge ohne
Rücksicht auf die Dienstzeit
bis zum Ende der 26. Woche seit
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt.
In
den Fällen des Absatzes 1 Unterabs.
2 wird die Zeit der Maßnahme
bis zu höchstens zwei Wochen
nicht auf die Fristen des Unterabsatzes
1 Satz 2 angerechnet.
Die
Krankenbezüge werden längstens
bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,
a)
wenn der Angestellte Rente wegen
voller Erwerbsminderung (§
43 SGB VI) oder wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
erhält,
b)
in den Fällen des Absatzes
1 Unterabs. 3,
c)
für den Zeitraum, für
den die Angestellte Anspruch auf
Mutterschaftsgeld nach § 200
RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG
hat.
Krankenbezüge
werden nicht gezahlt
über
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus,
b)
über den Zeitpunkt hinaus,
von dem an der Angestellte Bezüge
aufgrund eigener Versicherung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
(einschließlich eines rentenersetzenden
Übergangsgeldes im Sinne des
§ 20 SGB VI in Verbindung mit
§ 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Arbeitgeber
oder ein anderer Arbeitgeber, der
diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts angewendet hat, die Mittel
ganz oder teilweise beigesteuert
hat. Überzahlte Krankenbezüge
und sonstige überzahlte Bezüge
gelten als Vorschüsse auf die
zustehenden Bezüge im Sinne
des Satzes 1 dieses Unterabsatzes.
Die Ansprüche des Angestellten
gehen insoweit auf den Arbeitgeber
über; § 53 SGB I bleibt
unberührt. Der Arbeitgeber
kann von der Rückforderung
des Teils des überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den
Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des Satzes
1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen
worden ist, absehen, es sei denn,
der Angestellte hat dem Arbeitgeber
die Zustellung des Rentenbescheides
schuldhaft verspätet mitgeteilt.
Kündigt
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit
und endet das Arbeitsverhältnis
vor dem Ende der Bezugsfrist nach
Unterabsatz 1 Satz 1, behält
der Angestellte abweichend von Unterabsatz
5 Satz 1 Buchst. a den Anspruch
auf Krankenbezüge bis zur Dauer
von sechs Wochen. Das gleiche gilt,
wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
aus einem von dem Arbeitgeber zu
vertretenden Grunde kündigt,
der den Angestellten zu einer außerordentlichen
Kündigung berechtigt.
(3)
Als Krankenbezüge wird die
Urlaubsvergütung gezahlt, die
dem Angestellten zustehen würde,
wenn er Erholungsurlaub hätte.
In
den Fällen des Absatzes 1 Unterabs.
2 erhält der Angestellte abweichend
von Unterabsatz 1 für die Dauer
der Maßnahme als Krankenbezüge
einen Krankengeldzuschuss in entsprechender
Anwendung des § 37 Abs. 3,
8 und 9; der Anspruch auf Krankenbezüge
nach Unterabsatz 1 für die
Dauer von sechs Wochen (Absatz 2
Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.
(4)
Vollendet der Angestellte während
der Arbeitsunfähigkeit die
zu einer längeren Bezugsdauer
berechtigende Dienstzeit, werden
die Krankenbezüge so gezahlt,
wie wenn der Angestellte die längere
Dienstzeit bereits bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit vollendet
hätte.
(5)
Hat der Angestellte nicht mindestens
vier Wochen wieder gearbeitet und
wird er aufgrund derselben Ursache
erneut arbeitsunfähig, werden
Krankenbezüge insgesamt nur
für die nach Absatz 2 maßgebende
Zeit gezahlt.
Hat
der Angestellte in einem Fall des
Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit
vor Ablauf der Bezugsfrist von 26
Wochen wieder aufgenommen und wird
er vor Ablauf von sechs Monaten
aufgrund desselben Arbeitsunfalls
oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf
der Bezugsfrist, wenn dies für
den Angestellten günstiger
ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
(6)
Der Angestellte kann die Anwendung
des § 37 beantragen. Der Antrag
kann nicht widerrufen werden.
Protokollnotiz
zu Absatz 1:
Ein
Verschulden im Sinne des Absatzes
1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz
zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub
(einschließlich eines etwaigen
Zusatzurlaubs) angerechnet, den
der Angestellte nach Arbeitsaufnahme
angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan
vorgesehen war oder der Arbeitgeber
dies verlangt hatte.
Gilt nicht für den Bereich
BAT-O
§
72 Übergangsregelungen
A.
Für die Zeiten, die vor dem
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
zurückgelegt worden sind, gilt
folgendes:
I.
Zu § 19:
Für
die Bereiche des Bundes und des
Landes Berlin gilt folgendes:
1.
Als Übernahme im Sinne des
§ 19 Abs. 2 gilt auch die Überführung
von Einrichtungen nach Artikel 13
des Einigungsvertrages.
Ist infolge des Beitritts der DDR
der frühere Arbeitgeber weggefallen,
ohne dass eine Überführung
nach Artikel 13 des Einigungsvertrages
erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit
nach Maßgabe des § 19
Abs. 1
a) für Angestellte des Bundes
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen
Staatsorganen und ihren nachgeordneten
Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen
oder Betrieben, soweit der Bund
deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche
derselben ganz oder überwiegend
übernommen hat,
b) für Angestellte des Landes
Berlin
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen
oder örtlichen Staatsorganen
und ihren nachgeordneten Einrichtungen
oder sonstigen Einrichtungen oder
Betrieben, soweit das Land deren
Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben
ganz oder überwiegend übernommen
hat.
Von
der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit
sind ausgeschlossen:
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit
für das Ministerium für
Staatssicherheit/ Amt für Nationale
Sicherheit (einschließlich
der Verpflichtung zu informeller/
inoffiziell Mitarbeit),
b)
Zeiten einer Tätigkeit als
Angehöriger der Grenztruppen
der DDR,
c)
Zeiten einer Tätigkeit, die
aufgrund einer besonderen persönlichen
System- nähe übertragen
worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit
aufgrund einer besonderen persönlichen
Systemnähe wird insbesondere
vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Übertragung
der Tätigkeit eine hauptamtliche
oder hervor gehobene ehrenamtliche
Funktion in der SED, dem FDGB, der
FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden
Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft
in zentralen Staatsorganen, als
obere Führungskraft beim Rat
eines Bezirkes, als Vorsitzender
des Rates eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister)
oder in einer vergleichbaren Funktion
tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den
Bildungseinrichtungen der staats-
tragenden Parteien oder einer Massen-
oder gesellschaftlichen Organisation
war oder
dd) Absolvent der Akademie für
Staat und Recht oder einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung war.
Der Angestellte kann die Vermutung
widerlegen.
Von
einer Berücksichtigung als
Beschäftigungszeit ausgeschlossen
sind auch die Zeiten, die vor einer
Tätigkeit im Sinne der Buchstaben
a bis c zurückgelegt worden
sind.
Zu
§ 20:
1.
Nach Maßgabe des § 20
Abs. 2 und 3 werden als Dienstzeit
auch berücksichtigt Zeiten
der Tätigkeit bei zentralen
oder örtlichen Staatsorganen
und ihren nachgeordneten Einrichtungen
oder sonstigen Einrichtungen oder
Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche
derselben ein Arbeitgeber, der unter
den BAT-O fällt, ganz oder
überwiegend übernommen
hat, und Zeiten einer Tätigkeit
bei der Deutschen Reichsbahn und
der Deutschen Post.
2.
Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht
in der Bundeswehr stehen Zeiten
des Grundwehrdienstes in der NVA
(einschließlich Baueinheiten)
sowie Zeiten in den Kasernierten
Einheiten der Volkspolizei und der
Transportpolizei, soweit sie der
Ableistung des Grundwehrdienstes
entsprachen, gleich.
3. Die Anrechnung von Zeiten, die
nach § 20 Abs. 4 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung berücksichtigt worden
sind, bleibt unberührt.
4.
Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für
Zeiten, die nach Ziffer I Nr. 3
oder einer entsprechenden Regelung
nicht anzurechnen wären.
III.
Zu § 27 Abschn. A für
die Bereiche des Bundes und der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Sind
für den Angestellten Zeiten
vor dem 3. Oktober 1990 nach Ziffer
I als Beschäftigungszeit oder
nach Ziffer II als Dienstzeit berücksichtigt,
gilt
1.
als Tag der Einstellung (§
27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn
der ununterbrochenen Beschäftigungszeit,
2.
als Tätigkeit im öffentlichen
Dienst (§ 27 Abschn. A Abs.
6) die berücksichtigte Dienstzeit.
B.
Für die Berücksichtigung
von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet
zurückgelegten Zeiten bei der
Anwendung der Anlagen 1 a und 1
b gilt folgendes:
Sofern
in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten,
Tätigkeitszeiten, Zeiten einer
Berufsausübung usw. gefordert
werden, werden diejenigen nach §
19 und Abschnitt A Ziff. I als Beschäftigungszeit
und diejenigen nach § 20 -
soweit sie nicht gleichzeitig Beschäftigungszeit
sind - und Abschnitt A Ziff. II
als Dienstzeit anerkannten Zeiten
so berücksichtigt, wie sie
zu berücksichtigen wären,
wenn Abschnitt VI und die Anlagen
1 a und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten
hätten. Soweit Tätigkeitsmerkmale
die Anrechnung außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages
zurückgelegter Zeiten zulassen,
werden solche Zeiten berücksichtigt,
wenn sie nach Satz 1 zu berücksichtigen
wären, wenn sie im Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages zurückgelegt
worden wären.
§ 73 Schlussvorschriften
(1)
(nicht besetzt)
(2)
(nicht besetzt)
(3)
*) Bis zu einer tarifvertraglichen
Neuregelung gelten als Anlage 1a
(§ 22)
a)
die Anlage 1 zur TO.A in der Fassung
vom 1. November 1943 (RABl. S. IV
838, RBB. 1944 S. 22), jedoch nur
hinsichtlich der dort aufgeführten
Tätigkeitsmerkmale und der
Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen,
b) die Anlage zur Allgemeinen Dienstordnung
zur TO.A - Anlage E - (ADO zu §
3 TO.A) in der Fassung vom 13. April
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 649),
c)
die Anlage 1 zur Kr. T. in der Fassung
vom 3. Mai 1943 (RABl. S. IV 342,
RBB. S. 132),
d)
die in ergänzenden Gemeinsamen
und Besonderen Dienstordnungen enthaltenen
Tätigkeitsmerkmale, soweit
sie noch in Kraft sind, mit Ausnahme
der Tätigkeitsmerkmale für
Angestellte an Theatern und Bühnen
in
der Fassung der Änderungen
und Ergänzungen durch nachstehende
Tarifverträge:
im
gesamten Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages
a) Tarifvertrag vom 14. Juni/16.
Juli 1956 über die Eingruppierung
von Meistern und technischen Angestellten,
b) Tarifvertrag vom 5. Juli 1957
über die Eingruppierung technischer
Assistenten,
c) (nicht besetzt)
d) Tarifvertrag vom 15. Januar 1960
über die Änderung und
Ergänzung der Anlage 1 zur
TO.A,
e)
(nicht besetzt)
B.
im Bereich des Bundes
(nicht besetzt)
C.
im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder
(nicht besetzt)
bei
den Sparkassen
Tarifvertrag vom 3. November 1960
über die Vergütungsordnung
für Sparkassen- angestellte,
E.
im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände
a)
(nicht besetzt)
b)
Tarifvertrag vom 19. Januar 1961
über die Eingruppierung der
Angestellten der Hamburger Flughafen-Verwaltung
GmbH.
(4)
(nicht besetzt)
Gilt nicht für den Bereich
BAT-O
§
74 Inkrafttreten und Laufzeit des
Tarifvertrages
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
April 1961 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme
der §§ 22 bis 24 und der
Sonderregelungen hierzu unbeschadet
der Unterabsätze 2 und 3 ohne
Einhaltung einer Frist jederzeit
schriftlich gekündigt werden.
Abweichend
von Unterabsatz 1 können schriftlich
gekündigt werden
a)
die §§ 15, 15a, 16, 16a
und 17 sowie die Sonderregelungen
hierzu mit einer Frist von einem
Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
§ 15 Abs. 1 Satz 2 frühestens
zum 28. Februar 1998,
b)
der § 35 sowie die Sonderregelungen
hierzu mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres,
c)
der § 48 Abs. 1 mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluss eines
Kalenderjahres.
Abweichend von Unterabsatz 2 und
unabhängig von Unterabsatz
1 kann § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
e und f hinsichtlich der Beträge
jederzeit schriftlich gekündigt
werden,
d)
die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr.
1 SR 2 y mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
frühestens zum 31. Dezember
2005.
Unabhängig
von Unterabsatz 1 können die
Anlagen 1 a und 1 b, auch jede für
sich, ohne Einhaltung einer Frist
jederzeit schriftlich gekündigt
werden.
Im
Falle der Kündigung des §
15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar
1998 tritt die Vorschrift in der
bis zum 29. Februar 1996 gültigen
Fassung unmittelbar wieder in Kraft.
Für laufende Dienstpläne
mit einer Laufzeit von mehr als
26 Wochen gilt eine Auslauffrist
bis zu deren Ende, längstens
bis zum 28. Februar 1999.
Die
§§ 22 bis 24 und die Sonderregelungen
hierzu können ohne Einhaltung
einer Frist jederzeit, jedoch nur
insgesamt, schriftlich gekündigt
werden. Die Nachwirkung (§
4 Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften
wird ausgeschlossen.
Im Bereich BAT-O gilt:
Abschnitt
XV
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 bis § 73 (nicht besetzt)
§ 74 Inkrafttreten und Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
Januar 1991 in Kraft; abweichend
hiervon treten die §§
15 bis 17 sowie die Sonderregelungen
hierzu am 1. April 1991 in Kraft.
Nach dem Einigungsvertrag fortgeltende,
von diesem Tarifvertrag abweichende
Bestimmungen sind von diesen Zeitpunkten
an nicht mehr anzuwenden.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann jederzeit
schriftlich gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann
§ 15 Abs. 1 Satz 2 mit der
Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens
zum 28. Februar 1998, gekündigt
werden. Im Falle der Kündigung
zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift
in der bis zum 29. Februar 1996
gültigen Fassung unmittelbar
wieder in Kraft. Für laufende
Dienstpläne mit einer Laufzeit
von mehr als 26 Wochen gilt eine
Auslauffrist bis zu deren Ende,
längstens bis zum 28. Februar
1999.
Bonn,
den 10. Dezember 1990
ENDE
-> zurück zu : Bundes-Angestelltentarifvertrag
- Seite 1
