BUNDESANGESTELLTENTARIFVERTRAG
(BAT)

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Abschnitt
VII Vergütung
§
26 Bestandteile der Vergütung
(1)
Die Vergütung des Angestellten
besteht aus der Grundvergütung
und dem Ortszuschlag.
(2) Angestellte, die das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung
und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.
(3)
Die Beträge der Grundvergütung
und des Ortszuschlags werden in
einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag)
vereinbart.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Gilt
nur für Gemeinden
§
26a Bemessungsgrundsätze für
die Grundvergütung im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
für die unter die Anlage 1
a fallenden Angestellten
(1)
Im Vergütungstarifvertrag sind
die Grundvergütungen für
die unter die Anlage 1a fallenden
Angestellten in Stufen festzusetzen.
Von Vergütungsgruppe zu Vergütungsgruppe
muss die Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe) um jeweils 10 vom Hundert
und die Endgrundvergütung (letzte
Stufe) um jeweils zwölfeinhalb
vom Hundert höher sein. Der
Unterschiedsbetrag zwischen der
Anfangsgrundvergütung (1. Stufe)
und der Grundvergütung der
2. Stufe sowie zwischen dieser und
der Grundvergütung der 3. Stufe
muss in jeder Vergütungsgruppe
jeweils fünfzehn vom Hundert
des Unterschiedsbetrages zwischen
der Anfangs- und der Endgrundvergütung
betragen.
(2)
(gestrichen)
Im
Bereich BAT-O gilt:
§
26a (nicht besetzt)
Gilt
für Bund und Länder
§
27 Grundvergütung
Angestellte,
die unter die Anlage 1 a fallen
(1)
Im Vergütungstarifvertrag sind
die Grundvergütungen in den
Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen
zu bemessen. Die Grundvergütung
der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung)
wird vom Beginn des Monats an gezahlt,
in dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen
III bis X das 21. Lebensjahr, in
den Vergütungsgruppen I bis
II b das 23. Lebensjahr vollendet.
Nach je zwei Jahren erhält
der Angestellte bis zum Erreichen
der Grundvergütung der letzten
Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung)
die Grundvergütung der folgenden
Lebensaltersstufe.
(2)
Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen
III bis X spätestens am Ende
des Monats eingestellt, in dem er
das 31. Lebensjahr vollendet, erhält
er die Grundvergütung seiner
Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte
zu einem späteren Zeitpunkt
eingestellt, erhält er die
Grundvergütung der Lebensaltersstufe,
die sich ergibt, wenn das bei der
Einstellung vollendete Lebensalter
um die Hälfte der Lebensjahre
vermindert wird, die der Angestellte
seit Vollendung des 31. Lebensjahres
zurückgelegt hat. Jeweils mit
Beginn des Monats, in dem der Angestellte
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl
vollendet, erhält er bis zum
Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden
Lebensaltersstufe. Für Angestellte
der Vergütungsgruppen I bis
II b gelten die Sätze 1 bis
3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des 31. Lebensjahres
das 35. Lebensjahr tritt.
(3)
Wird der Angestellte höhergruppiert,
erhält er vom Beginn des Monats
an, in dem die Höhergruppierung
wirksam wird, in der höheren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung,
die dem für die Festsetzung
der Grundvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden
Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz
6) entspricht. Abweichend hiervon
erhält der Angestellte bei
der Höhergruppierung aus der
Vergütungsgruppe III oder einer
niedrigeren Vergütungsgruppe
in die Vergütungsgruppe II
b oder in eine höhere Vergütungsgruppe
jedoch mindestens die Grundvergütung,
die ihm zustehen würde, wenn
er bereits bei der Einstellung in
die höhere Vergütungsgruppe
eingruppiert worden wäre. Jeweils
mit Beginn des Monats, in dem der
Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader
Zahl vollendet, erhält er bis
zum Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden
Lebensaltersstufe.
(4)
Wird der Angestellte herabgruppiert,
erhält er in der niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung,
die dem für die Festsetzung
der Grundvergütung in der verlassenen
Vergütungsgruppe maßgebenden
Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz
6) entspricht. Jeweils mit Beginn
des Monats, in dem der Angestellte
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl
vollendet, erhält er bis zum
Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden
Lebensaltersstufe.
(5)
Bei der Festsetzung der Grundvergütung
ist ohne Rücksicht darauf,
an welchem Monatstag der Angestellte
geboren ist, die Vollendung eines
Lebensjahres mit Beginn des Monats
anzunehmen, in den der Geburtstag
fällt.
(6)
Wird der Angestellte in unmittelbarem
Anschluss an eine Tätigkeit
im öffentlichen Dienst als
Angestellter, Arbeiter, Beamter,
Soldat auf Zeit oder Berufssoldat
eingestellt, gilt als Tag der Einstellung
der Tag, von dem an der Angestellte
ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse
im öffentlichen Dienst gestanden
hat; Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird
der Angestellte in nicht unmittelbarem
Anschluss an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt,
erhält er mindestens die Grundvergütung
nach der Lebensaltersstufe, die
für die zuletzt bezogene Grundvergütung*
maßgebend gewesen ist oder
gewesen wäre, wenn auf sein
früheres Angestelltenverhältnis
die Vorschriften dieses Abschnitts
angewendet worden wären.
*
Im BAT-O heißt es:
für
die zuletzt nach diesem Tarifvertrag
bezogene Grundvergütung
Wird
der Angestellte in unmittelbarem
Anschluss an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt,
ist die Grundvergütung nach
Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger
ist als nach Satz 1.
(7)
Der Angestellte, der länger
als sechs Monate ohne Bezüge
beurlaubt gewesen ist oder dessen
Arbeitsverhältnis aus einem
anderen Grunde geruht hat, erhält
die Grundvergütung, die sich
für ihn nach Absatz 2 und Absatz
6 Unterabs. 2 ergeben würde,
wenn das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages, der dem Tage
des Beginns der Beurlaubung oder
des Ruhens vorangegangen ist, geendet
hätte. Satz 1 gilt nicht für
die Zeit einer Kinderbetreuung bis
zu drei Jahren für jedes Kind,
für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die
nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei
der Beschäftigungszeit berücksichtigt
wird.
Protokollnotizen
zu Absatz 6:
1.
Öffentlicher Dienst ist eine
Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer
Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied
eines Arbeitgeberverbandes, der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
oder der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT/BAT- O oder
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet.
2.
Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer
Anschluss liegen vor, wenn zwischen
den Rechtsverhältnissen im
Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere
Werktage - mit Ausnahme allgemein
arbeitsfreier Werktage - liegen,
in denen das Angestelltenverhältnis
oder das andere Rechtsverhältnis
nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Angestellte in dem zwischen
diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt hat.
Gilt
nur für den Bereich BAT-O
Übergangsvorschrift:
Sind
für den Angestellten Zeiten
vor dem 1. Januar 1991 nach §
19 Abs. 1 und 2 und den Übergangsvorschriften
hierzu als Beschäftigungszeit
zu berücksichtigen, gilt
als
Tag der Einstellung (Absatz 2) der
Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit
(ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften
zu § 19 berücksichtigten
Zeiten),
b) als Tätigkeit im öffentlichen
Dienst (Absatz 6) die berücksichtigte
Beschäftigungszeit.
Gilt für Gemeinden
§
27 Grundvergütung im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
A.
Angestellte, die unter die Anlage
1a fallen
(1)
Vom Beginn des Monats an, in dem
ein Angestellter der Vergütungsgruppen
X bis III das 21. Lebensjahr, der
Vergütungsgruppen II bis I
das 23. Lebensjahr vollendet, erhält
er die Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält
der Angestellte bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung (letzte
Stufe) die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(2)
Wird der Angestellte höhergruppiert,
erhält er vom Beginn des Monats
an, in dem die Höhergruppierung
wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe,
deren Satz mindestens um den Garantiebetrag
höher ist als seine bisherige
Grundvergütung, höchstens
jedoch die Endgrundvergütung
(letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe,
bei einer Höhergruppierung
in die Vergütungsgruppe II
jedoch die Grundvergütung der
nächstniedrigeren Stufe, mindestens
aber die Anfangsgrundvergütung
(1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne
des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag
zwischen den Anfangsgrundvergütungen
(ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe
und der Aufrückungsgruppe.
Wird
der Angestellte nicht in die nächsthöhere,
sondern in eine darüber liegende
Vergütungsgruppe höhergruppiert,
so ist die Grundvergütung für
jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe
nach Satz 1 zu berechnen.
Hat
ein Angestellter bis zur Höhergruppierung
eine persönliche Zulage nach
§ 24 bezogen und wird er in
die Vergütungsgruppe höhergruppiert,
nach der die Zulage berechnet war,
so erhält er die Grundvergütung,
die der Berechnung der Zulage zugrunde
gelegt war, wenn diese höher
ist als die nach Unterabsatz 1 oder
2 errechnete Grundvergütung.
Würde
dem Angestellten als Neueingestelltem
nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine höhere
als die nach Unterabsatz 1 oder
2 errechnete Grundvergütung
zustehen, so erhält er die
Grundvergütung nach Absatz
3 Unterabs. 1.
Fällt
der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz
1 Satz 2) mit dem einer Höhergruppierung
zusammen, ist zunächst die
Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe
und danach die Höhergruppierung
durchzuführen.
Nach
der Höhergruppierung erhält
der Angestellte erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit
ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr
vollendet, und weiterhin nach je
zwei Jahren bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe)
die Grundvergütung der nächsthöheren
Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(3)
Der Angestellte, der bei der Einstellung
das 21. bzw. das 23. Lebensjahr
überschritten hat, erhält
die Grundvergütung der nächstniedrigeren
Stufe als der Stufe, die er zu erhalten
hätte, wenn er seit Vollendung
des 21. bzw. 23. Lebensjahres in
der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe
liegenden Vergütungsgruppe
beschäftigt und am Tage der
Einstellung höhergruppiert
worden wäre, mindestens jedoch
die Anfangsgrundvergütung (1.
Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei
Einstellung in der Vergütungsgruppe
X erhält der Angestellte die
Grundvergütung der Stufe, die
er erreicht hätte, wenn er
seit Vollendung des 21. Lebensjahres
in dieser Vergütungsgruppe
beschäftigt worden wäre.
Wird
der Angestellte in unmittelbarem
Anschluss an ein Arbeitsverhältnis,
auf das dieser Tarifvertrag oder
der BAT-O* angewendet worden ist,
eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben
Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung
nach diesem Abschnitt oder nach
§ 27 Abschn. A BAT-O* in der
für den Bereich der VKA geltenden
Fassung bemessen war, die Grundvergütung
der Stufe, die er beim Fortbestehen
des Arbeitsverhältnisses am
Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber
erhalten hätte,
bb)
wenn seine bisherige Grundvergütung
nach § 27 Abschn. A dieses
Tarifvertrages oder des BAT-O* in
der jeweils für den Bereich
des Bundes und für den Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder geltenden Fassung bemessen
war, die Grundvergütung der
Stufe, deren Satz mindestens der
Grundvergütung entspricht,
die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
am Einstellungstag vom bisherigen
Arbeitgeber erhalten hätte,
mindestens jedoch die nach Unterabsatz
1 zustehende Grundvergütung;
*
Im BAT-O heißt es:
BAT
b)
bei Einstellung in einer höheren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre;
c)
bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Wird
ein Meister in unmittelbarem Anschluss
an ein Arbeitsverhältnis, auf
das der BMT-G/BMT-G-O angewendet
worden ist, eingestellt, kann ihm
abweichend von Unterabsatz 1 die
Grundvergütung der Stufe gewährt
werden, die er zu erhalten hätte,
wenn er seit Beginn des Arbeitsverhältnisses,
auf das der BMT-G/BMT-G-O angewendet
worden ist, frühestens jedoch
seit Vollendung des 21. Lebensjahres,
in der Anstellungsgruppe beschäftigt
worden wäre.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Wird
der Angestellte aufgrund des §
59 Abs. 5 wieder eingestellt, so
erhält er
a)
bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe,
die für ihn im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens
jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung,
b)
bei Einstellung in einer höheren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre,
c)
bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Nach
der Einstellung erhält der
Angestellte erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit
ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr
vollendet, und weiterhin nach je
zwei Jahren bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe)
die Grundvergütung der nächsthöheren
Stufe seiner Vergütungsgruppe.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Der
Angestellte, der länger als
sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt
gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis
aus einem anderen Grunde geruht
hat, erhält die Grundvergütung,
die sich für ihn nach Unterabsatz
4 ergeben würde, wenn das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages, der dem Tage
des Beginns der Beurlaubung oder
des Ruhens vorangegangen ist, geendet
hätte. Satz 1 dieses Unterabsatzes
gilt nicht für die Zeit einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind, für die
Zeit des Grundwehrdienstes oder
des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die
nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei
der Beschäftigungszeit berücksichtigt
wird. Unterabsatz 5 gilt entsprechend.
Im
Bereich BAT-O gilt als Abs. 3 Unterabs.
6:
Der
Angestellte, der länger als
sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt
gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis
aus einem anderen Grunde geruht
hat, erhält die Grundvergütung
der Stufe, die für ihn vor
der Beurlaubung oder dem Ruhen des
Arbeitsverhältnisses maßgebend
war, mindestens jedoch die nach
Unterabsatzes 1 zustehende Grundvergütung.
Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt
nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes
Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die
nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei
der Beschäftigungszeit (§
19) berücksichtigt wird. Unterabsatz
4 gilt entsprechend.
Die
Unterabsätze 2, 5 und 6 gelten
entsprechend bei der Wiedereinstellung
von Angestellten, die für eine
jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig
wiederkehrende Tätigkeit eingestellt
werden (Saisonangestellte).
(4)
Wird der Angestellte herabgruppiert,
erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe,
deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag
zwischen den Anfangsgrundvergütungen
(ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe
und der bisherigen Vergütungsgruppe
niedriger ist als seine bisherige
Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung
in die Vergütungsgruppe III
jedoch die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe, höchstens
jedoch die Endgrundvergütung
(letzte Stufe). Wird der Angestellte
nicht in die nächstniedrigere,
sondern in die darunter liegende
Vergütungsgruppe herabgruppiert,
so ist die Grundvergütung für
jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe
nach Satz 1 zu berechnen.
Würde
dem Angestellten als Neueingestelltem
nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine höhere
als die nach Unterabsatz 1 errechnete
Grundvergütung zustehen, so
erhält er die Grundvergütung
nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Nach
der Herabgruppierung erhält
der Angestellte erstmals vom Beginn
des Monats an, in dem er ein mit
ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr
vollendet, und weiterhin nach je
zwei Jahren bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe)
die Grundvergütung der nächsthöheren
Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(5)
Bei der Festsetzung der Grundvergütung
ist ohne Rücksicht darauf,
an welchem Monatstage der Angestellte
geboren ist, die Vollendung eines
Lebensjahres mit Beginn des Monats
anzunehmen, in den der Geburtstag
fällt.
Protokollerklärungen
zu Absatz 3:
1. Kein unmittelbarer Anschluss
liegt vor, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen
im Sinne des Absatzes 3 Unterabs.
2 und 3 ein oder mehrere Werktage
- mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier
Werktage - liegen, in denen das
Arbeitsverhältnis nicht bestand.
Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Angestellte in dem zwischen
den Arbeitsverhältnissen liegenden
gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt hat.
2.
Meister im Sinne des Unterabsatzes
3 sind die
nach
den Tätigkeitsmerkmalen des
§ 2 des Tarifvertrages zur
Änderung und Ergänzung
der Anlage 1 a zum BAT (Meister,
technische Angestellte mit besonderen
Aufgaben) vom 18. April 1980,
nach
den Tätigkeitsmerkmalen für
Verkehrsmeister und Fahrmeister
des § 2 des Tarifvertrages
zur Änderung und Ergänzung
der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte
in Nahverkehrsbetrieben) vom 11.
Juni 1981 und
nach
den Tätigkeitsmerkmalen für
Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister,
Gewandmeister, Requisitenmeister,
Rüstmeister, Theatermeister
(Bühnenmeister), Theaterobermeister
(Bühnenobermeister), Theaterschuhmachermeister
und Theatertapeziermeister des §
2 des Tarifvertrages zur Änderung
der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte
an Theatern und Bühnen) vom
17. Mai 1982
eingruppierten
Angestellten.
Gilt
nur für den Bereich BAT-O
Übergangsvorschriften
zu Absatz 3 Unterabs. 1:
Sind
für den Angestellten, der am
30. November 1991 schon und am 1.
Dezember 1991 noch im Arbeitsverhältnis
zu demselben Arbeitgeber steht,
Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach
§ 19 Abs. 1 und 2 und den Übergangsvorschriften
hierzu als Beschäftigungszeit
zu berücksichtigen, erhält
der Angestellte die Grundvergütung
der Stufe, die er zu erhalten hätte,
wenn er seit Beginn der ununterbrochenen
Beschäftigungszeit (ohne die
nach Nr. 3 der Übergangsvorschrift
zu § 19 berücksichtigten
Zeiten), frühestens jedoch
seit Vollendung des 21. bzw. 23.
Lebensjahrs in der für ihn
am 1. Dezember 1991 maßgebenden
Vergütungsgruppe beschäftigt
worden wäre.
Falls
der Angestellte ab 1. Dezember höhergruppiert
oder herabgruppiert wird, ist Unterabsatz
1 vor der Höhergruppierung
bzw. Herabgruppierung durchzuführen.
Gilt
nur für Bund, Länder und
Gemeinden
B.
Angestellte, die unter die Anlage
1 b fallen
(1)
Vom Beginn des Monats an, in dem
der Angestellte das 20. Lebensjahr
vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung
(erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
Nach je zwei Jahren erhält
der Angestellte bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung (letzte
Stufe) die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(2)
Wird der Angestellte höhergruppiert,
erhält er vom Beginn des Monats
an, in dem die Höhergruppierung
wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe,
in der er sich in der bisherigen
Vergütungsgruppe befand.
(3)
Der Angestellte, der bei der Einstellung
das 20. Lebensjahr überschritten
hat, erhält die Grundvergütung
der nächstniedrigeren Stufe
als der Stufe, die er zu erhalten
hätte, wenn er seit Vollendung
des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe
beschäftigt gewesen wäre,
mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung
(erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem
Anschluss an ein Arbeitsverhältnis,
auf das dieser Tarifvertrag oder
der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet
worden ist, eingestellt, so erhält
er
a)
bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe,
die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
am Einstellungstag vom bisherigen
Arbeitgeber erhalten hätte,
mindestens jedoch die nach Unterabsatz
1 zustehende Grundvergütung;
b)
bei Einstellung in einer höheren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre;
c)
bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustünde,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Gilt
nur für den Bereich BAT-O
Der
Angestellte, der länger als
sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt
gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis
aus einem anderen Grunde geruht
hat, erhält die Grundvergütung
der Stufe, die für ihn vor
der Beurlaubung oder dem Ruhen des
Arbeitsverhältnisses maßgebend
war, mindestens jedoch die nach
Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung.
Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt
nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes
Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die
nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei
der Beschäftigungszeit (§
19) berücksichtigt wird.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Wird
der Angestellte aufgrund des §
59 Abs. 5 wieder eingestellt, so
erhält er
a)
bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe,
die für ihn im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
maßgebend war, mindestens
jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundvergütung,
b)
bei Einstellung in einer höheren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig höhergruppiert
worden wäre,
c)
bei Einstellung in einer niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung
der Stufe, die ihm zustände,
wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe
eingestellt, seine Grundvergütung
nach Buchstabe a berechnet und er
gleichzeitig herabgruppiert worden
wäre.
Der
Angestellte, der länger als
sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt
gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis
aus einem anderen Grunde geruht
hat, erhält die Grundvergütung,
die sich für ihn nach Unterabsatz
3 ergeben würde, wenn das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages, der dem Tage
des Beginns der Beurlaubung oder
des Ruhens vorangegangen ist, geendet
hätte. Satz 1 dieses Unterabsatzes
gilt nicht für die Zeit einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
für jedes Kind, für die
Zeit des Grundwehrdienstes oder
des Zivildienstes sowie für
die Zeit einer Beurlaubung, die
nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei
der Beschäftigungszeit berücksichtigt
wird.
Der
Angestellte, der von einem Arbeitgeber
in unmittelbarem Anschluss an eine
bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages
ausgeübte Tätigkeit eingestellt
wird, erhält die Grundvergütung,
die er zu erhalten hätte, wenn
sein Arbeitsverhältnis bereits
bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag
beruhenden Tätigkeit begründet
worden wäre.
(4)
Wird der Angestellte herabgruppiert,
erhält er in der Herabgruppierungsgruppe
die Grundvergütung der Stufe,
in der er sich in der bisherigen
Vergütungsgruppe befand.
(5)
In den Fällen der Absätze
2 bis 4 erhält der Angestellte
erstmals vom Beginn des Monats an,
in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes
Lebensjahr vollendet, und weiterhin
nach je zwei Jahren bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung (letzte
Stufe) die Grundvergütung der
nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
(6)
Bei der Festsetzung der Grundvergütung
ist ohne Rücksicht darauf,
an welchem Monatstage der Angestellte
geboren ist, die Vollendung eines
Lebensjahres mit Beginn des Monats
anzunehmen, in den der Geburtstag
fällt.
Protokollerklärung
zu Absatz 3:
Kein
unmittelbarer Anschluss liegt vor,
wenn zwischen den Rechtsverhältnissen
im Sinne dieser Vorschriften ein
oder mehrere Werktage - mit Ausnahme
allgemein arbeitsfreier Werktage
- liegen, in denen das Angestelltenverhältnis
oder das andere Rechtsverhältnis
nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Angestellte in dem zwischen
diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig
krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzugs an einen anderen Ort
benötigt hat.
Gilt
nur für den Bereich BAT-O:
Übergangsvorschrift
zu Absatz 3 Unterabs. 1:
Sind
für den Angestellten, der am
30. November 1991 schon und am 1.
Dezember 1991 noch im Arbeitsverhältnis
zu demselben Arbeitgeber steht,
Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach
§ 19 Abs. 1 und 2 und den Übergangsvorschriften
hierzu als Beschäftigungszeiten
zu berücksichtigen, erhält
der Angestellte die Grundvergütung
der Stufe, die er zu erhalten hätte,
wenn er seit Beginn der ununterbrochenen
Beschäftigungszeit (ohne die
nach Nr. 3 der Übergangsvorschrift
zu § 19 berücksichtigten
Zeiten), frühestens jedoch
seit Vollendung des 20. Lebensjahres
in der für ihn am 1. Dezember
1991 maßgebenden Vergütungsgruppe
beschäftigt worden wäre.
Falls
der Angestellte ab 1. Dezember höhergruppiert
oder herabgruppiert wird, ist Unterabsatz
1 vor der Höhergruppierung
bzw. Herabgruppierung durchzuführen.
Gilt
für Bund, Länder und Gemeinden
C.
Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen
Soweit
es zur Deckung des Personalbedarfs
erforderlich ist, kann dem Angestellten
im Rahmen der dafür verfügbaren
Mittel anstelle der ihm nach Abschnitt
A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe
der Grundvergütung eine um
bis zu höchstens vier - in
der Regel nicht mehr als zwei -
Lebensaltersstufen/Stufen höhere
Grundvergütung vorweg gewährt
werden; die Endgrundvergütung
darf nicht überschritten werden.
Die Grundvergütung einer höheren
Lebensaltersstufe/Stufe erhält
der Angestellte erst, wenn ihm nach
Abschnitt A oder B die Grundvergütung
einer höheren als der vorweg
gewährten Lebensaltersstufe/Stufe
zusteht, soweit nicht unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 erneut
über eine Vorweggewährung
entschieden wird. Bei einer Höhergruppierung
ist für die Festsetzung der
Grundvergütung die Vorweggewährung
von Lebensaltersstufen/Stufen unberücksichtigt
zu lassen. Unterschreitet die Grundvergütung
nach der Höhergruppierung den
bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung
die Grundvergütung der Lebensaltersstufe/Stufe
zu gewähren, die mindestens
den bisherigen Betrag erreicht,
soweit nicht unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 erneut über eine
Vorweggewährung entschieden
wird. Grundsätze für Vorweggewährung
werden durch die für das Tarifrecht
zuständige Stelle des Arbeitgebers
festgelegt.
§ 28 Grundvergütung der
Angestellten zwischen 18 und 21
bzw. 23 Jahren
Angestellte,
die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht
das in § 27 Abschn. A Abs.
1 bzw. Abschn. B Abs. 1 bezeichnete
Lebensjahr vollendet haben, erhalten
bis zum Beginn des Monats, in dem
sie dieses Lebensjahr vollenden,
100 v. H. der Anfangsgrundvergütung
(§ 27 Abschn. A Abs. 1 bzw.
Abschn. B Abs. 1). § 27 Abschn.
A Abs. 5 bzw. Abschn. B Abs. 6 gilt
entsprechend.
§ 29 Ortszuschlag
Grundlage
des Ortszuschlages
(1)
Die Höhe des Ortszuschlages
richtet sich nach der Tarifklasse,
der die Vergütungsgruppe des
Angestellten zugeteilt ist (Absatz
2), und nach der Stufe, die den
Familienverhältnissen des Angestellten
entspricht (Abschnitt B).
(2)
Es gehören zur
Tarifklasse
die Vergütungsgruppen
______________________________________________
I
b I bis II b bzw. II
Kr. XIII
I
c III bis V a/b
Kr. XII bis Kr. VII
II
V c bis X
Kr. VI bis Kr. I.
B.
Stufen des Ortszuschlages
(1)
Zur Stufe 1 gehören die ledigen
und die geschiedenen Angestellten
sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben
oder für nichtig erklärt
ist.
(2)
Zur Stufe 2 gehören
1.
verheiratete Angestellte,
2.
verwitwete Angestellte,
3.
geschiedene Angestellte und Angestellte,
deren Ehe aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist, wenn sie
aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet
sind,
4. andere Angestellte, die eine
andere Person nicht nur vorübergehend
in ihre Wohnung aufgenommen haben
und ihr Unterhalt gewähren,
weil sie gesetzlich oder sittlich
dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Dies gilt bei gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung
nicht, wenn für den Unterhalt
der aufgenommenen Person Mittel
zur Verfügung stehen, die,
bei einem Kind einschließlich
des gewährten Kindergeldes
und des kinderbezogenen Teils des
Ortszuschlages, das Sechsfache des
Unterschiedsbetrages zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages
der Tarifklasse I c übersteigen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt
ein Kind auch dann, wenn der Angestellte
es auf seine Kosten anderweitig
untergebracht hat, ohne dass dadurch
die häusliche Verbindung mit
ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen
mehrere Angestellte im öffentlichen
Dienst, Anspruchsberechtigte nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder
aufgrund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte
wegen der Aufnahme einer anderen
Person oder mehrerer anderer Personen
in die gemeinsam bewohnte Wohnung
Ortszuschlag der Stufe 2, Familienzuschlag
der Stufe 1 oder eine entsprechende
Leistung oder einen tariflichen
Verheiratetenzuschlag, wird der
Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 1 und der Stufe 2 des für
den Angestellten maßgebenden
Ortszuschlages nach der Zahl der
Berechtigten anteilig gewährt.
(3)
Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen
gehören die Angestellten der
Stufe 2, denen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4
BKGG zustehen würde. Die Stufe
richtet sich nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen
Kinder.
(4)
Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld
nach dem EStG oder nach dem BKGG
zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4
BKGG zustehen würde, erhalten
zusätzlich zum Ortszuschlag
der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag
zwischen Stufe 2 und der Stufe,
die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder entspricht. Absatz 6 gilt
entsprechend.
(5)
Steht der Ehegatte eines Angestellten
als Angestellter, Beamter, Richter
oder Soldat im öffentlichen
Dienst oder ist er auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt und stünde
ihm ebenfalls der Familienzuschlag
der Stufe 1 oder einer der folgenden
Stufen, der Ortszuschlag der Stufe
2 oder einer der folgenden Stufen
oder eine entsprechende Leistung
in Höhe von mindestens der
Hälfte des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe
2 des Ortszuschlages der höchsten
Tarifklasse zu, erhält der
Angestellte den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe
2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages zur Hälfte;
dies gilt auch für die Zeit,
für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld
bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag
keine Anwendung, wenn einer der
Ehegatten vollbeschäftigt oder
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide
Ehegatten mit jeweils mindestens
der Hälfte der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt
sind.
(6)
Stünde neben dem Angestellten
einer anderen Person, die im öffentlichen
Dienst steht oder auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag
der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen oder der Ortszuschlag nach
Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen zu, wird der auf das Kind
entfallende Unterschiedsbetrag zwischen
den Stufen des Ortszuschlages dem
Angestellten gewährt, wenn
und soweit ihm das Kindergeld nach
dem EStG oder nach dem BKGG gewährt
wird oder ohne Berücksichtigung
des § 65 EStG oder des §
4 BKGG vorrangig zu gewähren
wäre; dem Ortszuschlag nach
Stufe 3 oder einer der folgenden
Stufen stehen der Sozialzuschlag
nach den Tarifverträgen für
Arbeiter des öffentlichen Dienstes,
eine sonstige entsprechende Leistung
oder das Mutterschaftsgeld gleich.
Auf das Kind entfällt derjenige
Unterschiedsbetrag, der sich aus
der für die Anwendung des EStG
oder des BKGG maßgebenden
Reihenfolge der Kinder ergibt. §
34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet
auf den Unterschiedsbetrag keine
Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten
im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder mehrere
Anspruchsberechtigte mit jeweils
mindestens der Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit beschäftigt sind.
(7)
Öffentlicher Dienst im Sinne
der Absätze 2, 5 und 6 ist
die Tätigkeit im Dienste des
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde
oder anderer Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts oder der Verbände von
solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit
bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden, sofern nicht bei
organisatorisch selbständigen
Einrichtungen, insbesondere bei
Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern,
Kindergärten, Altersheimen,
die Voraussetzungen des Satzes 3
erfüllt sind. Dem öffentlichen
Dienst steht die Tätigkeit
im Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung
gleich, an der der Bund oder eine
der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften
oder einer der dort bezeichneten
Verbände durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise beteiligt
ist. Dem öffentlichen Dienst
steht ferner gleich die Tätigkeit
im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers,
der die für den öffentlichen
Dienst geltenden Tarifverträge
oder Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts oder die darin
oder in Besoldungsgesetzen über
Familienzuschläge, Ortszuschläge
oder Sozialzuschläge getroffenen
Regelungen oder vergleichbare Regelungen
anwendet, wenn der Bund oder eine
der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften
oder Verbände durch Zahlung
von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise beteiligt
ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
erfüllt sind, trifft im Bereich
des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder der für
das Tarifrecht zuständige Minister
oder die von ihm bestimmte Stelle,
im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände der zuständige
Mitgliedverband.
(8)
Ledige Angestellte, die auf Grund
dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft
wohnen und denen der Ortszuschlag
der Stufe 1 zustehen würde,
erhalten einen ermäßigten
Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld
nach dem EStG oder nach dem BKGG
zu oder würde es ihnen ohne
Berücksichtigung des §
64 oder § 65 EStG oder des
§ 3 oder § 4 BKGG zustehen,
erhalten sie zusätzlich den
Unterschiedsbetrag zwischen der
Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl
der Kinder entspricht. Absatz 6
gilt entsprechend.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
Protokollnotizen:
1.
Kinder, für die dem Angestellten
auf Grund des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG
oder dem BKGG Kindergeld zusteht
oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4
BKGG oder entsprechender Vorschriften
zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
2.
...
3.
...
4.
Angestellte, denen für den
Monat Dezember 1985 nach §
29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 in der
bis 31. Dezember 1995 geltenden
Fassung Ortszuschlag der Stufe 2
zugestanden hat, erhalten ihn weiter,
solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen und das am 31. Dezember
1985 bestehende Arbeitsverhältnis
fortbesteht.
Im
Bereich BAT-O gilt:
Protokollnotiz:
Kinder,
für die dem Angestellten auf
Grund des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG
oder dem BKGG Kindergeld zusteht
oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4
BKGG oder entsprechender Vorschriften
zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
C.
Änderung des Ortszuschlages
(1)
Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse
wird von demselben Tage an gezahlt
wie die Grundvergütung der
neuen Vergütungsgruppe.
(2)
Der Ortszuschlag einer höheren
Stufe wird vom Ersten des Monats
an gezahlt, in den das für
die Erhöhung maßgebende
Ereignis fällt. Er wird nicht
mehr gezahlt für den Monat,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen
an keinem Tage vorgelegen haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen
oder Teilen von Unterschiedsbeträgen
zwischen den Stufen des Ortszuschlages.
§ 30 Gesamtvergütung der
Angestellten unter 18 Jahren
Angestellte,
die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erhalten von der
Anfangsgrundvergütung und dem
Ortszuschlag eines ledigen Angestellten
der gleichen Vergütungsgruppe
85 v. H. als Gesamtvergütung.
§ 31 und § 32 (nicht besetzt)
§ 33 Zulagen
(1)
Der Angestellte erhält für
die Zeit, für die ihm Vergütung
(§ 26) zusteht, eine Zulage,
a)
wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen
verbunden ist, die weder durch Reisekostenvergütung
noch durch die Vergütung abgegolten
sind, und dem entsprechenden Beamten
seines Arbeitgebers unter den gleichen
Voraussetzungen und Umständen
eine Zulage zu gewähren ist,
b)
wenn dem entsprechenden Beamten
seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst
eine Entschädigung zu gewähren
ist,
c)
wenn er regelmäßig und
nicht nur in unerheblichem Umfange
besonders gefährliche oder
gesundheitsschädliche Arbeiten
auszuführen hat und hierfür
kein anderweitiger Ausgleich zu
gewähren ist.
In
den Fällen der Buchstaben a
und b erhält der Angestellte
die gleiche Zulage (Entschädigung)
wie der entsprechende Beamte; bei
der Berechnung der Krankenbezüge,
der Urlaubsvergütung und der
Zuwendung wird die Zulage (Entschädigung)
nur berücksichtigt, wenn und
soweit sie bei den entsprechenden
Bezügen der Beamten berücksichtigt
wird.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(2)
Soweit nicht bereits nach Absatz
1 eine entsprechende Zulage gewährt
wird, können Angestellte, die
auf Baustellen unter besonders ungünstigen
Umständen arbeiten (z.B. unter
ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen,
großen mit außergewöhnlichem
Zeitaufwand zu überwindenden
Entfernungen der Baustelle von der
Bauleitung), für die Dauer
dieser Tätigkeit eine Zulage
bis zu 51,13 Euro monatlich erhalten
(Baustellenzulage).
Im
Bereich BAT-O gilt:
(2)
Soweit nicht bereits nach Absatz
1 eine entsprechende Zulage gewährt
wird, können Angestellte, die
auf Baustellen unter besonders ungünstigen
Umständen arbeiten (z.B. unter
ungenügenden wohnlichen Unterkunftsverhältnissen,
großen mit außergewöhnlichem
Zeitaufwand zu überwindenden
Entfernungen der Baustelle von der
Bauleitung), für die Dauer
dieser Tätigkeit eine Zulage:
a)
vom 1. August 2000 bis 31. Dezember
2000 bis zu 87,00 DM,
b) vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 bis zu 88,50 DM,
c) vom 1. Januar 2002 an bis zu
46,02 Euro
monatlich
erhalten (Baustellenzulage).
(3)
Mit Ablauf des Monats, in dem Voraussetzungen
für die Gewährung einer
Zulage weggefallen sind, ist die
Zahlung dieser Zulage einzustellen.
(4)
bis (5) (nicht besetzt)
(6)
Unter welchen Voraussetzungen im
Falle des Absatzes 1 Buchst. c eine
Arbeit als besonders gefährlich
oder gesundheitsschädlich anzusehen
ist und in welcher Höhe die
Zulage nach Absatz 1 Buchst. c zu
gewähren ist, wird zwischen
dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder, der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
und den vertragschließenden
Gewerkschaften jeweils gesondert
vereinbart. In den Vereinbarungen
können auch Bestimmungen über
eine Pauschalierung getroffen werden.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(7)
Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
auf Grund örtlicher oder betrieblicher
Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag
gewährt werden, werden von
den vorstehenden Vorschriften nicht
berührt.
§ 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(1)
Der Angestellte, der ständig
nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt ist, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten (§ 15 Abs.
8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht,
und der dabei in je fünf Wochen
durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht
leistet, erhält eine Wechselschichtzulage
von 102,26 Euro monatlich.
(2) Der Angestellte, der ständig
Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8
Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält
eine Schichtzulage, wenn
er
nur deshalb die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine
Unterbrechung der Arbeit am Wochenende
von höchstens 48 Stunden vorgesehen
ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens
40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht
nur in je sieben Wochen leistet,
b)
die Schichtarbeit innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens
aa)
18 Stunden
bb)
13 Stunden
geleistet
wird.
Die
Schichtzulage beträgt in den
Fällen des
a)
Unterabsatzes 1 Buchst. a 61,36
Euro,
b)
Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa)
Doppelbuchst. aa 46,02 Euro,
bb)
Doppelbuchst. bb 35,79 Euro
monatlich.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
a)
Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,
b)
Angestellte, in deren regelmäßige
Arbeitszeit regelmäßig
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
mindestens drei Stunden täglich
fällt,
c)
Angestellte auf Schiffen und schwimmenden
Geräten,
d)
Angestellte, die Auslandsbezüge
nach Nr. 7 SR 2 d erhalten,
e)
Angestellte, die unter die Tarifverträge
betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen
für Angestellte im Bereich
des Landes Berlin und im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
vom 1. Juli 1981 in der jeweils
geltenden Fassung fallen.
Protokollnotiz
zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne
ist die Zeit zwischen dem Beginn
der frühesten und dem Ende
der spätesten Schicht innerhalb
von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl
muss im Durchschnitt an den im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitstagen erreicht
werden. Sieht der Schichtplan mehr
als fünf Arbeitstage wöchentlich
vor, können, falls dies günstiger
ist, der Berechnung des Durchschnitts
fünf Arbeitstage wöchentlich
zugrunde gelegt werden.
Im
Bereich BAT-O gilt:
§
33a Wechselschicht- und Schichtzulage
(1)
Der Angestellte, der ständig
nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt ist, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten (§ 15 Abs.
8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht,
und der dabei in je fünf Wochen
durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden
in der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht
leistet, erhält eine Wechselschichtzulage
a)
vom 1. August 2000 bis 31. Dezember
2000 von 174,00 DM,
b) vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 von 177,00 DM,
c) vom 1. Januar 2002 an von 92,03
Euro
monatlich.
(2)
Der Angestellte, der ständig
Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8
Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält
eine Schichtzulage, wenn
er
nur deshalb die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine
Unterbrechung der Arbeit am Wochenende
von höchstens 48 Stunden vorgesehen
ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens
40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen Nachtschicht
nur in je sieben Wo chen leistet,
b)
die Schichtarbeit innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens
aa)
18 Stunden
bb)
13 Stunden
geleistet
wird.
Die
Schichtzulage beträgt in den
Fällen des
a)
Unterabsatzes 1 Buchst. a
vom 1. August 2000 bis 31. Dezember
2000 104,40 DM,
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 106,20 DM,
vom 1. Januar 2002 an 55,22 Euro
b)
Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa)
Doppelbuchst. aa
vom 1. August 2000 bis 31. Dezember
2000 78,30 DM,
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 79,65 DM,
vom 1. Januar 2002 an 41,42 Euro
bb)
Doppelbuchst. bb
vom 1. August 2000 bis 31. Dezember
2000 60,90 DM,
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 61,95 DM,
vom 1. Januar 2002 an 32,21 Euro
monatlich.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
a)
Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal,
b)
Angestellte, in deren regelmäßige
Arbeitszeit regelmäßig
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich
mindestens drei Stunden täglich
fällt,
c)
Angestellte auf Schiffen und schwimmenden
Geräten,
d) (nicht besetzt)
e)
Angestellte, die unter die Tarifverträge
betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen
für Angestellte im Bereich
des Landes Berlin vom 1. Juli 1981
in Verbindung mit § 1 Nr. 3
des TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai
1991 und Angestellte, die unter
den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht-
und Schichtzulagen für Angestellte
(TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8.
Mai 1991 in der jeweils geltenden
Fassung fallen.
Protokollnotiz
zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen
dem Beginn der frühesten und
dem Ende der spätesten Schicht
innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte
Stundenzahl muss im Durchschnitt
an den im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitstagen erreicht werden. Sieht
der Schichtplan mehr als fünf
Arbeitstage wöchentlich vor,
können, falls dies günstiger
ist, der Berechnung des Durchschnitts
fünf Arbeitstage wöchentlich
zugrunde gelegt werden.
§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
(1)
Nichtvollbeschäftigte Angestellte
erhalten von der Vergütung
(§ 26), die für entsprechende
vollbeschäftigte Angestellte
festgelegt ist, den Teil, der dem
Maß der mit ihnen vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
Arbeitsstunden, die der Angestellte
darüber hinaus leistet, können
durch entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ausgeglichen
werden. Soweit ein Ausgleich nicht
erfolgt, erhält der Angestellte
für jede zusätzliche Arbeitsstunde
den auf eine Stunde entfallenden
Anteil der Vergütung eines
entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten; § 17 Abs. 1 bleibt
unberührt.
Zur
Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden
Anteils der Vergütung ist die
Vergütung des entsprechenden
vollbeschäftigten Angestellten
durch das 4,348fache der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit (§
15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen
hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten zu teilen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für
die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen, soweit diese nicht nur
für vollbeschäftigte Angestellte
vorgesehen sind.
§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
(1)
Der Angestellte erhält neben
seiner Vergütung (§ 26)
Zeitzuschläge. Sie betragen
je Stunde
a)
für Überstunden in den
Vergütungsgruppen
X bis V c, Kr. I bis Kr. VI 25 v.
H.,
V a und V b, Kr. VII und Kr. VIII
20 v. H.,
IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII
15 v. H.,
b)
für Arbeit an Sonntagen 25
v. H.,
c)
für Arbeit an
aa)
Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag
und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v.
H.,
- bei Freizeitausgleich 35 v. H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen
Sonntag fallen
- ohne Freizeitausgleich 150 v.
H.,
- bei Freizeitausgleich 50 v. H.,
d)
soweit nach § 16 Abs. 2 kein
Freizeitausgleich erteilt wird,
für Arbeit nach 12 Uhr an dem
Tage vor dem
aa)
Ostersonntag, Pfingstsonntag 25
v. H.
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag
100 v. H.
der Stundenvergütung,
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
e)
für Nachtarbeit 1,28 Euro,
f)
für Arbeit an Samstagen in
der Zeit
von 13 bis 20 Uhr 0,64 Euro.
Im
Bereich BAT-O gilt:
e)
für Nachtarbeit
vom 1. August 2000 bis 31. Dezember
2000 2,18 DM,
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 2,21 DM,
vom 1. Januar 2002 an 1,15 Euro
für
Arbeit an Samstagen in der Zeit
von 13 Uhr bis 20 Uhr
vom 1. August 2000 bis 31. Dezember
2000 1,09 DM,
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 1,11 DM,
vom 1. Januar 2002 an 0,58 Euro.
(2)
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge
nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis
d und f wird nur der jeweils höchste
Zeitzuschlag gezahlt.
Der
Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz
2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt
neben Zulagen, Zuschlägen und
Entschädigungen, in denen bereits
eine entsprechende Leistung enthalten
ist.
Für
die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten
Arbeit und für die Zeit der
Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge
nicht gezahlt. Für die Zeit
der innerhalb der Rufbereitschaft
tatsächlich geleisteten Arbeit
einschließlich einer etwaigen
Wegezeit werden gegebenenfalls die
Zeitzuschläge nach Absatz 1
Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt.
Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben
unberührt.
Der
Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz
2 Buchst. e wird nicht gezahlt für
Bürodienst, der sonst üblicherweise
nur in den Tagesstunden geleistet
wird, und für nächtliche
Dienstgeschäfte, für die,
ohne dass eine Unterkunft genommen
worden ist, Übernachtungsgeld
gezahlt wird.
(3)
Die Stundenvergütung wird für
jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag
festgelegt.
Die
Stundenvergütung zuzüglich
des Zeitzuschlages nach Absatz 1
Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.
(4)
Die Zeitzuschläge können
gegebenenfalls einschließlich
der Stundenvergütung nach Absatz
3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag, im Bereich der
VKA auch durch bezirkliche oder
betriebliche Vereinbarung, pauschaliert
werden.
Gilt nicht für den Bereich
BAT-O
(5)
Absatz 1 Satz 2 Buchst. b) bis d)
und f) gilt nicht für Angestellte
der Vergütungsgruppen V b bis
I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Landesbehörden
- ggf. als Ausgleichszulage - erhalten;
der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz
2 Buchst. e) beträgt bei diesen
Angestellten 0,38 Euro je Stunde.
Für Angestellte der Vergütungsgruppen
X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete
Zulage erhalten, gilt Absatz 1 Satz
2 Buchst. b) bis d) mit der Maßgabe
, dass der Zeitzuschlag jeweils
0,38 Euro je Stunde beträgt.
Im
Bereich BAT-O gilt:
(5)
) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b) bis
d) und f) gilt nicht für Angestellte
der Vergütungsgruppen V b bis
I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Landesbehörden
- ggf. als Ausgleichszulage - erhalten;
der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz
2 Buchst. e) beträgt bei diesen
Angestellten 0,34 Euro je Stunde.
Für Angestellte der Vergütungsgruppen
X bis V c, die die in Satz 1 bezeichnete
Zulage erhalten, gilt Absatz 1 Satz
2 Buchst. b) bis d) mit der Maßgabe
, dass der Zeitzuschlag jeweils
0,34 Euro je Stunde beträgt.
§ 36 Berechnung und Auszahlung
der Bezüge, Vorschüsse
(1)
Die Bezüge sind für den
Kalendermonat zu berechnen und am
15. eines jeden Monats (Zahltag)
für den laufenden Monat auf
ein von dem Angestellten eingerichtetes
Girokonto im Inland zu zahlen. Sie
sind so rechtzeitig zu überweisen,
dass der Angestellte am Zahltag
über sie verfügen kann.
Fällt der Zahltag auf einen
Samstag oder auf einen Wochenfeiertag,
gilt der vorhergehende Werktag,
fällt er auf einen Sonntag,
gilt der zweite vorhergehende Werktag
als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung
der Bezüge mit Ausnahme der
Kosten für die Gutschrift auf
dem Konto des Empfängers trägt
der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-,
Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt der Empfänger.
Der
Teil der Bezüge, der nicht
in Monatsbeträgen festgelegt
ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung
des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge
im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw.
des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1
zugestanden, gilt als Teil der Bezüge
nach Satz 1 dieses Unterabsatzes
auch der Aufschlag nach § 47
Abs. 2 für die Tage des Urlaubs
und der Arbeitsunfähigkeit
des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge,
der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, bemisst sich auch
dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes,
wenn für den Monat nur Urlaubsvergütung
oder Krankenbezüge im Sinne
des § 37 Abs. 2 bzw. des §
71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen.
Für Monate, für die weder
Vergütung (§ 26) noch
Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge
im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw.
des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1
zustehen, stehen auch keine Bezüge
nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes
zu. Diese Monate bleiben bei der
Feststellung, welcher Monat Vorvormonat
im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes
ist, unberücksichtigt.
Im
Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bemisst sich der Teil der Bezüge,
der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung
des Vormonats und des laufenden
Monats. Stehen im Monat der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses weder
Vergütung (§ 26) noch
Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge
im Sinne des § 37 Abs. 2 bzw.
des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1
zu und sind Arbeitsleistungen aus
vorangegangenen Kalendermonaten
noch nicht für die Bemessung
des Teils der Bezüge, der nicht
in Monatsbeträgen festgelegt
ist, berücksichtigt worden,
ist der nach diesen Arbeitsleistungen
zu bemessende Teil der Bezüge
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu zahlen.
Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind die Bezüge unverzüglich
zu überweisen.
Im
Sinne der Unterabsätze 3 und
4 steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gleich der Beginn
a)
des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b)
des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
nach § 59 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 5,
c)
der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d)
einer sonstigen Beurlaubung ohne
Bezüge von länger als
zwölf Monaten;
nimmt
der Angestellte die Arbeit wieder
auf, wird er bei der Anwendung des
Unterabsatzes 2 wie ein neueingestellter
Angestellter behandelt.
(2)
Besteht der Anspruch auf Vergütung
(§26) und auf in Monatsbeträgen
festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung
oder auf Krankenbezüge nicht
für alle Tage eines Kalendermonats,
wird nur der Teil gezahlt, der auf
den Anspruchszeitraum entfällt.
Besteht für einzelne Stunden
kein Anspruch, werden für jede
nicht geleistete dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde
die Vergütung (§ 26) und
die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden
Anteil vermindert. Zur Ermittlung
des auf eine Stunde entfallenden
Anteils sind die Vergütung
(§ 26) und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen durch das 4,348fache
der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2
und 4 und die Sonderregelungen hierzu)
zu teilen.
(3)
Ändert sich im Laufe des Kalendermonats
die Höhe der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen, gilt Absatz
2 entsprechend.
(4)
Dem Angestellten ist eine Abrechnung
auszuhändigen, in der die Beträge,
aus denen sich die Bezüge zusammensetzen,
und die Abzüge getrennt aufzuführen
sind. Ergeben sich gegenüber
dem Vormonat keine Änderung
der Brutto- oder Nettobeträge,
bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5)
§ 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes
findet keine Anwendung.
(6)
Von der Rückforderung zuviel
gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen
- bei Bund und Ländern mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde
- ganz oder teilweise abgesehen
werden. Von der Rückforderung
ist abzusehen, wenn die Bezüge
nicht durch Anrechnung auf noch
auszuzahlende Bezüge eingezogen
werden können und das Einziehungsverfahren
Kosten verursachen würde, die
die zuviel gezahlten Bezüge
übersteigen. Dies gilt für
das Sterbegeld entsprechend.
(7)
Vorschüsse können nach
den bei dem Arbeitgeber jeweils
geltenden Vorschussrichtlinien gewährt
werden.
Dem
wegen Verrentung ausgeschiedenen
Angestellten kann, wenn sich die
Rentenzahlung verzögert, gegen
Abtretung des Rentenanspruchs ein
Vorschuss auf die Rente gewährt
werden.
(8)
Ergibt sich bei der Berechnung von
Bezügen ein Bruchteil eines
Cents von mindestens 0,5, ist er
aufzurunden, ein Bruchteil von weniger
als 0,5 ist abzurunden.
Protokollnotizen:
1.
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs.
2 genannten Bezüge.
2.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände kann der
Arbeitgeber bei der Anwendung des
Absatzes 1 Unterabs. 2 statt des
Vorvormonates den Vormonat zugrunde
legen.
Abschnitt VIII Sozialbezüge
§
37 Krankenbezüge
(1)
Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft, erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze
2 bis 9.
Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt
auch die Arbeitsverhinderung infolge
einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, die
ein Träger der gesetzlichen
Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
eine Verwaltungsbehörde der
Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt
hat und die in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation durchgeführt
wird. Bei Angestellten, die nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind, gilt Satz 1 dieses
Unterabsatzes entsprechend, wenn
eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich
verordnet worden ist und in einer
Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder einer vergleichbaren Einrichtung
durchgeführt wird.
Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt
ferner eine Arbeitsverhinderung,
die infolge einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen
oder nicht strafbaren Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
(2)
Der Angestellte erhält bis
zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge
in Höhe der Urlaubsvergütung,
die ihm zustehen würde, wenn
er Erholungsurlaub hätte.
Wird
der Angestellte infolge derselben
Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig,
hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Krankenbezüge
nach Unterabsatz 1 für einen
weiteren Zeitraum von sechs Wochen,
wenn
a)
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit
mindestens sechs Monate nicht infolge
derselben Krankheit arbeitsunfähig
war oder
b)
seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit eine
Frist von zwölf Monaten abgelaufen
ist.
Der
Anspruch auf die Krankenbezüge
nach den Unterabsätzen 1 und
2 wird nicht dadurch berührt,
dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit
kündigt. Das gleiche gilt,
wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden
Grund kündigt, der den Angestellten
zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt.
Endet
das Arbeitsverhältnis vor Ablauf
der in den Unterabsätzen 1
oder 2 genannten Frist von sechs
Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
ohne dass es einer Kündigung
bedarf, oder infolge einer Kündigung
aus anderen als den in Unterabsatz
3 bezeichneten Gründen, endet
der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
(3)
Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden
Zeitraumes erhält der Angestellte
für den Zeitraum, für
den ihm Krankengeld oder die entsprechenden
Leistungen aus der gesetzlichen
Renten- oder Unfallversicherung
oder nach dem Bundesversorgungsgesetz
gezahlt werden, als Krankenbezüge
einen Krankengeldzuschuss. Dies
gilt nicht,
a)
wenn der Angestellte Rente wegen
voller Erwerbsminderung (§
43 SGB VI) oder wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
erhält,
b)
in den Fällen des Absatzes
1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für
den die Angestellte Anspruch auf
Mutterschaftsgeld nach § 200
RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG
hat.
(4)
Der Krankengeldzuschuss wird bei
einer Beschäftigungszeit (§
19)*
*
Im BAT-O heißt es:
(§
19 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften
zu § 19 berücksichtigten
Zeiten)
von
mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der
13. Woche,
von
mehr als drei Jahren
längstens bis zum Ende der
26. Woche
seit
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
jedoch nicht über den Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus, gezahlt.
Vollendet
der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit
eine Beschäftigungszeit von
mehr als einem Jahr bzw. von mehr
als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss
gezahlt, wie wenn er die maßgebende
Beschäftigungszeit bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit vollendet
hätte.
In den Fällen des Absatzes
1 Unterabs. 2 wird die Zeit der
Maßnahme bis zu höchstens
zwei Wochen nicht auf die Fristen
des Unterabsatzes 1 angerechnet.
(5)
Innerhalb eines Kalenderjahres können
die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs.
1 oder 2 und der Krankengeldzuschuss
bei einer Beschäftigungszeit
von
mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer
von 13 Wochen,
von
mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer
von 26 Wochen
bezogen
werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt
entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen
von einem Kalenderjahr in das nächste
Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte
im neuen Kalenderjahr innerhalb
von 13 Wochen nach Wiederaufnahme
der Arbeit einen Rückfall,
bewendet es bei dem Anspruch aus
dem vorhergehenden Jahr.
Bei
jeder neuen Arbeitsunfähigkeit
besteht jedoch mindestens der sich
aus Absatz 2 ergebende Anspruch.
(6)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit,
die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch
eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist,
wird der Krankengeldzuschuss ohne
Rücksicht auf die Beschäftigungszeit
bis zum Ende der 26. Woche seit
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
jedoch nicht über den Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus, gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt.
(7)
Krankengeldzuschuss wird nicht über
den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von
dem an der Angestellte Bezüge
aufgrund eigener Versicherung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
(einschließlich eines rentenersetzenden
Übergangsgeldes im Sinne des
§ 20 SGB VI in Verbindung mit
§ 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Arbeitgeber
oder ein anderer Arbeitgeber, der
diesen Tarifvertrag, den BAT-O*
oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts angewendet hat,
die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert
hat.
*
Im BAT-O heißt es:
BAT
Überzahlter
Krankengeldzuschuss und sonstige
überzahlte Bezüge gelten
als Vorschüsse auf die zustehenden
Bezüge im Sinne des Unterabsatzes
1. Die Ansprüche des Angestellten
gehen insoweit auf den Arbeitgeber
über; § 53 SGB I bleibt
unberührt.
Der
Arbeitgeber kann von der Rückforderung
des Teils des überzahlten Betrages,
der nicht durch die für den
Zeitraum der Überzahlung zustehenden
Bezüge im Sinne des Unterabsatzes
1 ausgeglichen worden ist, absehen,
es sei denn, der Angestellte hat
dem Arbeitgeber die Zustellung des
Rentenbescheides schuldhaft verspätet
mitgeteilt.
(8)
Der Krankengeldzuschuss wird in
Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den tatsächlichen
Barleistungen des Sozialleistungsträgers
und der Nettourlaubsvergütung
gezahlt. Nettourlaubsvergütung
ist die um die gesetzlichen Abzüge
verminderte Urlaubsvergütung
(§ 47 Abs. 2).
(9)
Anspruch auf den Krankengeldzuschuss
nach den Absätzen 3 bis 8 hat
auch der Angestellte, der in der
gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung
befreit ist. Dabei sind für
die Anwendung des Absatzes 8 die
Leistungen zugrunde zu legen, die
dem Angestellten als Pflichtversicherten
in der gesetzlichen Krankenversicherung
zustünden.
Protokollnotiz
zu Absatz 1:
Ein
Verschulden im Sinne des Absatzes
1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurde.
Protokollnotiz
zu Absatz 6:
Hat
der Angestellte in einem Fall des
Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf
der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder
aufgenommen und wird er vor Ablauf
von sechs Monaten aufgrund desselben
Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit
erneut arbeitsunfähig, wird
der Ablauf der Bezugsfrist, wenn
dies für den Angestellten günstiger
ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
Gilt
nur für den Bereich BAT-O:
Übergangsvorschrift
zu Absatz 3 Satz 2 Buchst. a:
Einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
(§ 44 SGB VI) steht eine Rente
wegen Invalidität (Artikel
2 §§ 7, 45 RÜG) gleich.
§ 37a Anzeige- und Nachweispflichten
(1)
In den Fällen des § 37
Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des
§ 71 Abs. 1 Unterabs. 1 und
3 ist der Angestellte verpflichtet,
dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger
als drei Kalendertage, hat der Angestellte
eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer
spätestens an dem darauffolgenden
allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle
oder des Betriebes vorzulegen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen
die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Angestellte verpflichtet,
eine neue ärztliche Bescheinigung
vorzulegen.
Hält
sich der Angestellte bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit im Ausland
auf, ist er darüber hinaus
verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche
Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort
in der schnellstmöglichen Art
der Übermittlung mitzuteilen.
Die durch die Mitteilung entstehenden
Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus ist der Angestellte,
wenn er Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse ist, verpflichtet,
auch dieser die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen. Kehrt
ein arbeitsunfähig erkrankter
Angestellter in das Inland zurück,
ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber
seine Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
Der
Arbeitgeber ist berechtigt, die
Fortzahlung der Bezüge zu verweigern,
solange der Angestellte die von
ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende
ärztliche Bescheinigung nicht
vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz
2 obliegenden Verpflichtungen nicht
nachkommt, es sei denn, dass der
Angestellte die Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtungen
nicht zu vertreten hat.
(2)
In den Fällen des § 37
Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des §
71 Abs. 1 Unterabs. 2 ist der Angestellte
verpflichtet, dem Arbeitgeber den
Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,
die voraussichtliche Dauer und die
Verlängerung der Maßnahme
unverzüglich mitzuteilen und
ihm
a)
eine Bescheinigung über die
Bewilligung der Maßnahme durch
einen Sozialleistungsträger
nach § 37 Abs. 1 Unterabs.
2 Satz 1 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs.
2 Satz 1 oder
b)
eine ärztliche Bescheinigung
über die Erforderlichkeit der
Maßnahme im Sinne des §
37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw.
§ 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz
2
unverzüglich
vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3
gilt entsprechend.
§ 38 Forderungsübergang
bei Dritthaftung
(1)
Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher
Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz
wegen des Verdienstausfalls beanspruchen,
der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit
entstanden ist, geht dieser Anspruch
insoweit auf den Arbeitgeber über,
als dieser dem Angestellten Krankenbezüge
und sonstige Bezüge gezahlt
und darauf entfallende, vom Arbeitgeber
zu tragende Beiträge zu Bundesanstalt
für Arbeit, Arbeitgeberanteile
an Beiträgen zur Sozialversicherung
und zur Pflegeversicherung sowie
Umlagen (einschließlich der
Pauschalsteuer) zu Einrichtungen
der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeführt
hat.
(2)
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber
unverzüglich die zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlichen
Angaben zu machen.
(3)
Der Forderungsübergang nach
Absatz 1 kann nicht zum Nachteil
des Angestellten geltend gemacht
werden.
(4)
Der Arbeitgeber ist berechtigt,
die Zahlung der Krankenbezüge
und sonstiger Bezüge zu verweigern,
wenn der Angestellte den Übergang
eines Schadensersatzanspruchs gegen
einen Dritten auf den Arbeitgeber
verhindert, es sei denn, dass der
Angestellte die Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtung nicht
zu vertreten hat.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
§
39 Jubiläumszuwendungen
(1)
Die Angestellten im Bereich des
Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder erhalten als
Jubiläumszuwendung bei Vollendung
einer Dienstzeit (§ 20)
von 25 Jahren 306,78 Euro,
von 40 Jahren 409,03 Euro,
von 50 Jahren 511,29 Euro.
Zur
Dienstzeit im Sinne des Satzes 1
rechnen auf Antrag auch die Zeiten,
die bei dem Arbeitgeber oder seinem
Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis
vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
oder in einem Ausbildungsverhältnis
zurückgelegt worden sind, sofern
sie nicht vor einem Ausscheiden
nach § 20 Abs. 3 liegen.
Zeiten
in einem Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnis mit weniger
als der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit werden
in vollem Umfang berücksichtigt.
Ist
bereits aus Anlass einer nach anderen
Bestimmungen berechneten Dienstzeit
eine Jubiläumszuwendung gewährt
worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung
nach Satz 1 anzurechnen.
(2)
Vollendet ein Angestellter während
der Zeit eines Sonderurlaubs nach
§ 50 Abs. 2, für den der
Arbeitgeber nach § 50 Abs.
3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an
der Beurlaubung schriftlich anerkannt
hat, eine Dienstzeit nach Absatz
1, so wird ihm bei Wiederaufnahme
der Arbeit die Jubiläumszuwendung
für die zuletzt vollendete
Dienstzeit gewährt.
(3)
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände beträgt
die Jubiläumszuwendung
beim 25jährigen Arbeitsjubiläum
306,78 Euro,
beim 40jährigen Arbeitsjubiläum
409,03 Euro,
beim 50jährigen Arbeitsjubiläum
511,29 Euro.
Zeiten
in einem Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnis mit weniger
als der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit werden
in vollem Umfang berücksichtigt.
Die
sonstigen Einzelheiten werden bezirklich
vereinbart.
Im
Bereich BAT-O gilt:
§
39 Jubiläumszuwendungen
Der
Angestellte erhält als Jubiläumszuwendung
bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
(§ 19)
von 25 Jahren 306,78 Euro,
von 40 Jahren 409,03 Euro,
von 50 Jahren 511,29 Euro.
Zur
Beschäftigungszeit im Sinne
des Satzes 1 rechnen auf Antrag
auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber
oder seinem Rechtsvorgänger
im einem Beschäftigungsverhältnis
vor Vollendung des 18. Lebensjahres
oder in einem Ausbildungsverhältnis
zurückgelegt worden sind, sofern
sie nicht vor einem Ausscheiden
nach § 19 Abs. 1 Unterabs.
2 liegen.
Anzurechnen
sind ferner die Zeiten erfüllter
Dienstpflicht in der Bundeswehr
sowie Zeiten des Zivildienstes.
Zeiten
in einem Beschäftigungs- Oder
Ausbildungsverhältnis mit weniger
als der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit werden
in vollem Umfang berücksichtigt.
(2)
Vollendet ein Angestellter während
der Zeit des Sonderurlaubs nach
§ 50 Abs. 2, für den der
Arbeitgeber nach § 50 Abs.
3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches
oder betriebliches Interesse an
der Beurlaubung schriftlich anerkannt
hat, eine Beschäftigungszeit
nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme
der Arbeit die Jubiläumszuwendung
für die zuletzt vollendete
Beschäftigungszeit gewährt.
Übergansvorschrift:
Den
Zeiten erfüllter Dienstpflicht
in der Bundeswehr stehen Zeiten
des Grundwehrdienstes in der NVA
(einschließlich Baueinheiten)
sowie Zeiten in den Kasernierten
Einheiten der Volkspolizei und der
Transportpolizei, sowie sie der
Ableistung des Grundwehrdienstes
entsprachen, gleich.
Die
Übergangsvorschrift Nr. 4 zu
§ 19 gilt.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
§
40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits-
und Todesfällen, Unterstützungen
Für
die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
sowie von Unterstützungen werden
die bei dem Arbeitgeber jeweils
geltenden Bestimmungen angewendet.
Aufwendungen im Sinne des §
9 der Beihilfevorschriften (Bund)
sind nicht beihilfefähig.
Nichtvollbeschäftigte Angestellte
erhalten von der errechneten Beihilfe
den Teil, der dem Verhältnis
entspricht, in dem die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten zu der arbeitsvertraglich
vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit steht.
Im
Bereich BAT-O gilt:
§
40 (nicht besetzt)
§ 41 Sterbegeld
(1)
Beim Tode des Angestellten, der
zur Zeit seines Todes nicht nach
§ 50 beurlaubt gewesen ist
und dessen Arbeitsverhältnis
zur Zeit seines Todes nicht nach
§ 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz
5 geruht hat, erhalten
a)
der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Angestellten
Sterbegeld.
(2)
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne
des Absatzes 1 nicht vorhanden,
ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a)
Verwandten der aufsteigenden Linie,
Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur
Zeit des Todes des Angestellten
mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben oder wenn der Verstorbene
ganz oder überwiegend ihr Ernährer
gewesen ist,
b)
sonstigen Personen, die die Kosten
der letzten Krankheit oder der Bestattung
getragen haben, bis zur Höhe
ihrer Aufwendungen.
(3)
Als Sterbegeld wird für die
restlichen Kalendertage des Sterbemonats
und für weitere zwei Monate
die Vergütung (§ 26) des
Verstorbenen gewährt.
Hat
der Angestellte zur Zeit seines
Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen
keine Krankenbezüge (§
37 bzw. § 71)* mehr erhalten
oder hat die Angestellte zur Zeit
ihres Todes Mutterschaftsgeld nach
§ 13 Mutterschutzgesetz bezogen,
wird als Sterbegeld für den
Sterbetag und die restlichen Kalendertage
des Sterbemonats sowie für
zwei weitere Monate die Vergütung
(§ 26) des Verstorbenen gewährt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe
ausgezahlt.
*
Im BAT-O heißt es:
(§
37)
(4)
Sind an den Verstorbenen Bezüge
oder Vorschüsse über den
Sterbetag hinaus gezahlt worden,
werden diese auf das Sterbegeld
angerechnet.
(5)
Die Zahlung an einen der nach Absatz
1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt
den Anspruch der übrigen gegenüber
dem Arbeitgeber zum Erlöschen.
Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht vorhanden, werden
über den Sterbetag hinaus gezahlte
Bezüge für den Sterbemonat
nicht zurückgefordert.
(6)
Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich
herbeigeführt hat, hat keinen
Anspruch auf das Sterbegeld.
Gilt
nicht für den Bereich BAT-O
(7)
Das Sterbegeld verringert sich um
den Betrag, den die Berechtigten
nach Absatz 1 oder Absatz 2 als
Sterbegeld aus einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer Ruhegeldeinrichtung
erhalten.
Im
Bereich BAT-O gilt:
(7)
Das Sterbegeld verringert sich um
den Betrag, den die Berechtigten
nach Absatz 1 oder Absatz 2 als
Sterbegeld aus einer Alters- und
Hinterbliebenenversorgung außerhalb
der gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten.
Abschnitt IX Reisekostenvergütung-,
Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld)
§
42 Reisekostenvergütung
(1)
Für die Erstattung von
a)
Auslagen für Dienstreisen und
Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b)
Auslagen aus Anlass der Abordnung
(Trennungsgeld, Trennungsentschädigung),
c)
Auslagen für Reisen zur Einstellung
vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d)
Auslagen für Ausbildungs- und
Fortbildungsreisen, die teilweise
in dienstlichem oder betrieblichem
Interesse liegen,
und
e)
Fahrkosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem
dienstlichen oder betrieblichen
Anlass
sind
die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2)
Eine rückwirkende Höhergruppierung
des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
(3)
Soweit Betriebe in privater Rechtsform
nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese maßgebend.
§ 43 Besondere Entschädigung
bei Dienstreisen
an Sonn- und Feiertagen
Der
Angestellte, der an einem Sonntag
oder gesetzlichen Feiertag, an dem
er nicht dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich zu arbeiten
hat, eine Dienstreise ausführt,
erhält er für den an diesem
Tag zwischen dem Wohnort und dem
auswärtigen Geschäftsort
oder zwischen zwei auswärtigen
Geschäftsorten zurückgelegten
Weg eine Entschädigung. Die
Entschädigung beträgt
für jede volle Reisestunde
die Hälfte der Stundenvergütung
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1),
höchstens jedoch das Vierfache
der Stundenvergütung. Für
die Berechnung der Reisedauer sind
die für die Beamten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Vorschriften des
Reisekostenrechts sinngemäß
anzuwenden. Soweit Betriebe in privater
Rechtsform nach eigenen Grundsätzen
verfahren, sind diese maßgebend.
§ 44 Umzugskostenvergütung,
Trennungsentschädigung, (Trennungsgeld)
(1)
Für die Gewährung von
Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung
(Trennungsgeld) sind die für
die Beamten des Arbeitgebers jeweils
geltenden Bestimmungen mit folgenden
Maßgaben sinngemäß
anzuwenden:
1.
§ 11 Satz 2 gilt entsprechend.
2.
Eine rückwirkende Höhergruppierung
des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
3.
Die Umzugskostenvergütung aus
Anlass der Einstellung an einem
anderen Ort als dem bisherigen Wohnort
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz
oder die entsprechenden Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder)
darf nur bei Einstellung auf einem
Arbeitsplatz, den der Angestellte
zur Befriedigung eines dringenden
dienstlichen Bedürfnisses auf
die Dauer von mindestens zwei Jahren
besetzen soll, zugesagt werden.
Die
Umzugskostenvergütung kann
unverheirateten Angestellten ohne
eigene Wohnung im Sinne des §
10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
oder der entsprechenden Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder
nach Ablauf eines Monats auch bei
Einstellung auf einem Arbeitsplatz
zugesagt werden, der nicht auf die
Dauer von mindestens zwei Jahren
besetzt werden soll.
4.
Endet das Arbeitsverhältnis
aus einem von dem Angestellten zu
vertretenden Grunde vor Ablauf von
zwei Jahren nach einem Umzug, für
den Umzugskostenvergütung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3
und 4 des Bundesumzugskostengesetzes
oder der entsprechenden Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder
zugesagt worden war, so hat der
Angestellte die Umzugskostenvergütung
zurückzuzahlen. Dies gilt nicht
für eine nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes
oder nach den entsprechenden Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder
zugesagte Umzugskostenvergütung,
a)
wenn sich an das Arbeitsverhältnis
ein Arbeitsverhältnis unmittelbar
anschließt
aa) mit dem Bund, mit einem Land,
mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
oder einem sonstigen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
oder der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder angehört,
bb)
mit einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet,
b)
wenn das Arbeitsverhältnis
aufgrund einer Kündigung durch
den Angestellten endet.
5.
In den Fällen des § 3
Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr.
2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes
oder der entsprechenden Vorschriften
der Umzugskostengesetze der Länder
kann Umzugskostenvergütung
zugesagt werden, wenn das Arbeitsverhältnis
nicht aus einem von dem Angestellten
zu vertretenden Grunde endet. Dies
gilt auch für einen ausgeschiedenen
Angestellten, wenn das Arbeitsverhältnis
nicht aus einem von ihm zu vertretenden
Grunde geendet hat oder der Angestellte
wegen Bezugs einer Altersrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung
vor Vollendung des 65. Lebensjahres
oder einer entsprechenden Versorgungsrente
aus der zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung aus
dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
ist.
(2)
Soweit Betriebe in privater Rechtsform
nach eigenen Grundsätzen verfahren,
sind diese maßgebend.
§ 45 (nicht besetzt)
Abschnitt
X Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§
46 Zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung
Der
Angestellte hat Anspruch auf Versicherung
unter eigener Beteiligung zum Zwecke
einer zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung nach
Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.
Abschnitt XI Urlaub, Arbeitsbefreiung
§
47 Erholungsurlaub
(1)
Der Angestellte erhält in jedem
Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter
Zahlung der Urlaubsvergütung.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Als Urlaubsvergütung werden
die Vergütung (§ 26) und
die Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt.
Der Teil der Bezüge, der nicht
in Monatsbeträgen festgelegt
ist, wird nach Maßgabe des
§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 durch
eine Zulage (Aufschlag) für
jeden Urlaubstag nach Unterabsatz
2 als Teil der Urlaubsvergütung
berücksichtigt.
Der
Aufschlag beträgt 108 v. H.
des Tagesdurchschnitts der Zulagen,
die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, der Zeitzuschläge
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
b bis f, der Überstundenvergütungen
(ausgenommen die Überstundenpauschvergütung
nach Nr. 5 SR 2 s*) und des Zeitzuschlags
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
a für ausgeglichene Überstunden,
der Bezüge nach § 34 Abs.
1 Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Vergütungen
für Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft des vorangegangenen
Kalenderjahres.
*
Gilt nicht für den Bereich
BAT-O
Der
Klammersatz >>(ausgenommen
die Überstundenpauschvergütung
nach Nr. 5 SR 2 s)<<
Hat
das Arbeitsverhältnis erst
nach dem 30. Juni des vorangegangenen
Kalenderjahres oder erst in dem
laufenden Kalenderjahr begonnen,
treten als Berechnungszeitraum für
den Aufschlag an die Stelle des
vorangegangenen Kalenderjahres die
vor dem Beginn des Urlaubs liegenden
vollen Kalendermonate, in denen
das Arbeitsverhältnis bestanden
hat. Hat das Arbeitsverhältnis
bei Beginn des Urlaubs mindestens
sechs volle Kalendermonate bestanden,
bleibt der danach berechnete Aufschlag
für den Rest des Urlaubsjahres
maßgebend.
Ändert
sich die arbeitsvertraglich vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit
(§ 34) oder die regelmäßige
Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis
4 und die entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) - mit Ausnahme allgemeiner
Veränderungen der Arbeitszeit
-, sind Berechnungszeitraum für
den Aufschlag die nach der Änderung
der Arbeitszeit und vor dem Beginn
des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.
Unterabsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind
nach Ablauf des Berechnungszeitraumes
allgemeine Vergütungserhöhungen
eingetreten, erhöht sich der
Aufschlag nach Unterabsatz 2 um
80 v.H. des von den Tarifvertragsparteien
festgelegten durchschnittlichen
Vomhundertsatzes der allgemeinen
Vergütungserhöhung.
(3)
Der Urlaubsanspruch kann erst nach
Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen
nach Ablauf von drei Monaten, nach
der Einstellung geltend gemacht
werden, es sei denn, dass der Angestellte
vorher ausscheidet.
(4)
(nicht besetzt)
(5)
Urlaub, der dem Angestellten in
einem früheren Beschäftigungsverhältnis
für Monate gewährt worden
ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis
fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(6)
Der Urlaub soll grundsätzlich
zusammenhängend gewährt
werden. Er kann auf Wunsch des Angestellten
in zwei Teilen genommen werden,
dabei muss jedoch ein Urlaubsanteil
so bemessen sein, dass der Angestellte
mindestens für zwei volle Wochen
von der Arbeit befreit ist.
Erkrankt
der Angestellte während des
Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich
an, so werden die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage,
an denen der Angestellte arbeitsunfähig
war, auf den Urlaub nicht angerechnet;
§ 37 a Abs. 1 gilt entsprechend.
Der Angestellte hat sich nach planmäßigem
Ablauf seines Urlaubs oder, falls
die Krankheit länger dauert,
nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
zur Arbeitsleistung zur Verfügung
zu stellen. Der Antritt des restlichen
Urlaubs wird erneut festgesetzt.
Der
Urlaub ist zu gewähren, wenn
der Angestellte dies im Anschluss
an eine Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation (§
37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. §
71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(7)
Der Urlaub ist spätestens bis
zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann
der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres
nicht angetreten werden, ist er
bis zum 30. April des folgenden
Urlaubsjahres anzutreten. Kann der
Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit
oder wegen der Schutzfristen nach
dem Mutterschutzgesetz nicht bis
zum 30. April angetreten werden,
ist er bis zum 30. Juni anzutreten.
War ein innerhalb des Urlaubsjahres
für dieses Urlaubsjahr festgelegter
Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers
in die Zeit nach dem 31. Dezember
des Urlaubsjahres verlegt worden
und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni
angetreten werden, ist er bis zum
30. September anzutreten.
Läuft
die Wartezeit (Absatz 3) erst im
Laufe des folgenden Urlaubsjahres
ab, ist der Urlaub spätestens
bis zum Ende dieses Urlaubsjahres
anzutreten.
Urlaub,
der nicht innerhalb der genannten
Fristen angetreten ist, verfällt.
(8)
Angestellte, die ohne Erlaubnis
während des Urlaubs gegen Entgelt
arbeiten, verlieren hierdurch den
Anspruch auf die Urlaubsvergütung
für die Tage der Erwerbstätigkeit.
Protokollnotizen
zu Absatz 2:
1.
Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes
1 Satz 1 und des Unterabsatzes 2
gehören nicht Leistungen, die
aufgrund des § 42 und der Sonderregelungen
hierzu gezahlt werden.
Der
Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz
2 beträgt bei der Verteilung
der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit auf
fünf Tage 3/65, bei der Verteilung
auf sechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts
aus der Summe der Zulagen, die nicht
in Monatsbeträgen festgelegt
sind, der Zeitzuschläge nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
b bis f, der Überstundenvergütungen
(ausgenommen die Überstundenpauschvergütung
nach Nr. 5 SR 2 s)*, des Zeitzuschlags
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
a für ausgeglichene Überstunden,
der Bezüge nach § 34 Abs.
1 Unterabs. 1 Satz 3, der Vergütungen
für Bereitschaftsdienst und
der Vergütungen für Rufbereitschaft,
die für das vorangegangene
Kalenderjahr zugestanden haben.
Ist die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit weder
auf fünf noch auf sechs Tage
verteilt, ist der Tagesdurchschnitt
entsprechend zu ermitteln. Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit
zu Beginn des Kalenderjahres. Bei
der Berechnung des Monatsdurchschnitts
bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt,
für die dem Angestellten weder
Vergütung noch Urlaubsvergütung
noch Krankenbezüge (§
37 bzw. § 71) zugestanden haben.
Außerdem bleibt bei der Berechnung
des Monatsdurchschnitts die Zeit
vor dem Beginn des dritten vollen
Kalendermonats des Bestehens des
Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt.
*
Gilt nicht für den Bereich
BAT-O
Der
Klammersatz >>(ausgenommen
die Überstundenpauschvergütung
nach Nr. 5 SR 2 s)<<
Sind
nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz
4 Berechnungszeitraum die vor dem
Beginn des Urlaubs liegenden vollen
Kalendermonate, treten diese an
Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen
Kalenderjahres. Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit
zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
bzw. zu Beginn des Zeitraums, von
dem an die Arbeitszeit geändert
worden ist.
3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in Unterabsatz 2 genannten Bezüge.
Solange die Monatspauschale zusteht,
sind die entsprechenden Bezüge
bei der Errechnung des Aufschlags
nicht zu berücksichtigen. Steht
die Monatspauschale nicht mehr zu,
sind für die bisher pauschalierten
Bezüge Berechnungszeitraum
für den Aufschlag die nach
Wegfall der Monatspauschale und
vor dem Beginn des Urlaubs liegenden
vollen Kalendermonate.
4.
Bei Anwendung der Unterabsätze
3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubs
gleich
ein
freier Tag nach § 15 a,
der
Zeitpunkt, von dem an nach §
37 bzw. § 71 Krankenbezüge
zu zahlen sind,
(nicht
besetzt)
der
Erste des Kalendermonats, nach dem
die Zuwendung nach dem Tarifvertrag
über eine Zuwendung für
Angestellte zu bemessen ist.
§ 48 Dauer des Erholungsurlaubs
(1)
Der Erholungsurlaub des Angestellten,
dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt ist (Fünftagewoche),
beträgt
___________________________________________________________
in der bis zum bis zum nach
Vergütungs- vollendeten vollendeten
vollendeten
gruppe 30. Lebens- 40. Lebens- 40.
Lebens-
jahr jahr jahr
___________________________________________________________
Arbeitstage
___________________________________________________________
I und I a 26 30 30
I
b bis X, 26 29 30
Kr. XIII bis Kr. I
___________________________________________________________
(2)
(nicht besetzt)
(3)
Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich
eines etwaigen Zusatzurlaubs mit
Ausnahme des Zusatzurlaubs nach
dem SGB IX vermindert sich für
jeden vollen Kalendermonat eines
Sonderurlaubs nach § 50 oder
eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses
nach § 59 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die
Verminderung unterbleibt für
drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs
zum Zwecke der beruflichen Fortbildung,
wenn eine Anerkennung nach §
50 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
(4)
Arbeitstage sind alle Kalendertage,
an denen der Angestellte dienstplanmäßig
oder betriebsüblich zu arbeiten
hat oder zu arbeiten hätte,
mit Ausnahme der auf Arbeitstage
fallenden gesetzlichen Feiertage,
für die kein Freizeitausgleich
gewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht
nicht an dem Kalendertag, an dem
sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag
der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht
begonnen hat.
Ist
die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig
oder dienstplanmäßig
im Durchschnitt des Urlaubsjahres
auf mehr als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, erhöht
sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260
des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich
eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein
Zusatzurlaub nach § 48a und
den entsprechenden Sonderregelungen
hierzu, nach dem SGB IX und nach
Vorschriften für politisch
Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist
die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig
oder dienstplanmäßig
im Durchschnitt des Urlaubsjahres
auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, vermindert
sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr
um 1/260 des Urlaubs nach Absatz
1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub
nach § 48a und den entsprechenden
Sonderregelungen hierzu, nach dem
SGB IX und nach Vorschriften für
politisch Verfolgte bleibt dabei
unberücksichtigt.
Wird
die Verteilung der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres
auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt
vorübergehend geändert,
ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde
zu legen, die sich ergeben würde,
wenn die für die Urlaubszeit
maßgebende Verteilung der
Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr
gelten würde.
Verbleibt
nach der Berechnung des Urlaubs
nach den Unterabsätzen 2 bis
4 ein Bruchteil eines Urlaubstages
von 0,5 oder mehr, wird er auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet; ein
Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt
unberücksichtigt.
(5)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis
im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt
der Urlaubsanspruch ein Zwölftel
für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Scheidet der Angestellte wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (§ 59)
oder durch Erreichung der Altersgrenze
(§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis
aus, so beträgt der Urlaubsanspruch
sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis
in der ersten Hälfte, und zwölf
Zwölftel, wenn es in der zweiten
Hälfte des Urlaubsjahres endet.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub
nach Absatz 3 zu vermindern ist.
(5a)
Vor Anwendung der Absätze 3
und 5 sind der Erholungsurlaub und
ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme
des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX
zusammenzurechnen.
(5b)
Bruchteile von Urlaubstagen werden
- bei mehreren Bruchteilen nach
ihrer Zusammenrechnung - einmal
im Urlaubsjahr auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; Absatz 4
Unterabs. 5 bleibt unberührt.
(6)
Maßgebend für die Berechnung
der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr,
das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet
wird.
(7)
Der Bemessung des Urlaubs ist die
Vergütungsgruppe zugrunde zu
legen, in der sich der Angestellte
bei Beginn des Urlaubsjahres befunden
hat, bei Einstellung während
des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe,
in die er bei der Einstellung eingruppiert
worden ist. Ein Aufrücken des
Angestellten während des Urlaubsjahres
bleibt unberücksichtigt.
§ 48a Zusatzurlaub für
Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit
und Nachtarbeit
(1)
A. Für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder:
Der
Angestellte, der ständig nach
einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt
ist, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten (§ 15 Abs.
8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht,
und dabei in einem Urlaubsjahr in
je fünf Wochen durchschnittlich
mindestens 40 Arbeitsstunden in
der dienstplanmäßigen
oder betriebsüblichen Nachtschicht
leistet, erhält Zusatzurlaub.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. Satz
2) nur deshalb nicht vorliegen,
weil der Schichtplan (Dienstplan)
eine Unterbrechung der Arbeit am
Wochenende von höchstens 48
Stunden vorsieht.
(1)
B. Für den Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der
Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu
leisten hat, sowie der Angestellte,
der ständig Schichtarbeit (§
15 Abs.8 Unterabs. 7) zu leisten
hat, der nur deshalb nicht ständiger
Wechselschichtangestellter ist,
weil der Schichtplan eine Unterbrechung
der Arbeit am Wochenende von höchstens
48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
(2)
Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt
bei einer entsprechenden Arbeitsleistung
im Kalenderjahr
______________________________________________________________
bei der bei der im
Fünftagewoche Sechstagewoche
Urlaubsjahr
an mindestens an mindestens
______________________________________________________________
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen
1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen
2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen
3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen
4 Arbeitstage
______________________________________________________________
§
48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3)
Der Angestellte, der die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht erfüllt,
jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan
(Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen
Zeiten (in Schichtarbeit oder im
häufigen unregelmäßigen
Wechsel mit Abweichungen von mindestens
drei Stunden) beginnt oder beendet,
erhält bei einer Leistung im
Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub
im Urlaubsjahr.
(4)
Der Angestellte, der die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt,
erhält bei einer Leistung im
Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub
im Urlaubsjahr.
(5)
Für den Angestellten, der spätestens
mit Ablauf des Urlaubsjahres, in
dem der Anspruch nach Absatz 9 Satz
2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet
hat, erhöht sich der Zusatzurlaub
um einen Arbeitstag.
(6)
Bei Anwendung der Absätze 3
und 4 werden nur die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 15 Abs. 1 bis 4 und die
entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) in der Zeit zwischen 20
Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich geleisteten
Arbeitsstunden berücksichtigt.
Die Absätze 3 und 4 gelten
nicht, wenn die regelmäßige
Arbeitszeit nach § 15 Abs.
2 Buchst. c verlängert ist.
(7)
Zusatzurlaub nach den Absätzen
1 bis 4 darf insgesamt vier - in
den Fällen des Absatzes 5 -
fünf Arbeitstage für das
Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8)
Bei nichtvollbeschäftigten
Angestellten ist die Zahl der in
den Absätzen 3 und 4 geforderten
Arbeitsstunden entsprechend dem
Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Angestellten
zu kürzen. Ist die vereinbarte
Arbeitszeit im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf weniger als fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in
entsprechender Anwendung des §
48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 und
Unterabs. 5 zu ermitteln.
(9)
Der Zusatzurlaub bemisst sich nach
der bei demselben Arbeitgeber im
vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten
Arbeitsleistung. Der Anspruch auf
Zusatzurlaub entsteht mit Beginn
des auf die Arbeitsleistung folgenden
Urlaubsjahres.
(10)
Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub
und zusätzlich freie Tage angerechnet,
die nach anderen Regelungen wegen
Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit
oder wegen Arbeit an Theatern und
Bühnen zustehen.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten
nicht für Angestellte, die
nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt sind, der für den
Regelfall Schichten von 24 Stunden
Dauer vorsieht. Ist die Arbeitszeit
in nicht unerheblichem Umfang anders
gestaltet, gelten die Absätze
3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung
(nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
Protokollnotiz
zu Absatz 2:
Bei
anderweitiger Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit ist die Zahl der Tage
der Arbeitsleistung entsprechend
zu ermitteln.
§ 49 Zusatzurlaub
(1)
Für die Gewährung eines
Zusatzurlaubs sind hinsichtlich
des Grundes und der Dauer die für
die Beamten des Arbeitgebers jeweils
maßgebenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden. Dies gilt nicht für
Bestimmungen über einen Zusatzurlaub
der in § 48 a geregelten Art.
(2)
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag,
nach bezirklichen Regelungen und
nach sonstigen Bestimmungen wird
nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen
im Urlaubsjahr gewährt. Erholungsurlaub
und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Urlaubsjahr zusammen
34 Arbeitstage nicht überschreiten.
Unterabsatz
1 ist auf den Zusatzurlaub nach
dem SGB IX oder nach Vorschriften
für politisch Verfolgte, Unterabsatz
1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach §
48 a und den entsprechenden Sonderregelungen
hierzu nicht anzuwenden.
Für
die Anwendung des Unterabsatzes
1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b
entsprechend.
§ 50 Sonderurlaub
(1)
Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub
ohne Fortzahlung der Bezüge
gewährt werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren
oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich
betreuen oder pflegen und dringende
dienstliche bzw. betriebliche Belange
nicht entgegenstehen.
Der
Sonderurlaub ist auf bis zu fünf
Jahre zu befristen. Er kann verlängert
werden; der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs
zu stellen.
(2)
Sonderurlaub ohne Fortzahlung der
Bezüge aus anderen als den
in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten
Gründen kann bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes gewährt
werden, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse
es gestatten.
Die
Zeit des Sonderurlaubs nach den
Absätzen 1 und 2 gilt nicht
als Beschäftigungszeit nach
§ 19. In den Fällen des
Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn
der Arbeitgeber vor Antritt des
Sonderurlaubs ein dienstliches oder
betriebliches Interesse an der Beurlaubung
schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
Ein
Sonderurlaub darf nicht unterbrochen
werden für Zeiträume,
in denen keine Arbeitsverpflichtung
besteht.
§ 51 Urlaubsabgeltung
(1)
Ist im Zeitpunkt der Kündigung
des Arbeitsverhältnisses der
Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt,
ist der Urlaub, soweit dies dienstlich
oder betrieblich möglich ist,
während der Kündigungsfrist
zu gewähren und zu nehmen.
Soweit der Urlaub nicht gewährt
werden kann oder die Kündigungsfrist
nicht ausreicht, ist der Urlaub
abzugelten. Entsprechendes gilt,
wenn das Arbeitsverhältnis
durch Auflösungsvertrag (§
58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§ 59) endet oder wenn das
Arbeitsverhältnis nach §
59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum
Ruhen kommt.
Ist dem Angestellten wegen eines
vorsätzlich schuldhaften Verhaltens
außerordentlich gekündigt
worden oder hat der Angestellte
das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise
gelöst, wird lediglich derjenige
Urlaubsanspruch abgegolten, der
dem Angestellten nach gesetzlichen
Vorschriften bei Anwendung des §
48 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde.
(2)
Für jeden abzugeltenden Urlaubstag
werden bei der Fünftagewoche
3/65, bei der Sechstagewoche 1/26
der Urlaubsvergütung gezahlt,
die dem Angestellten zugestanden
hätte, wenn er während
des ganzen Kalendermonats, in dem
er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub
gehabt hätte. In anderen Fällen
ist der Bruchteil entsprechend zu
ermitteln.
Protokollnotiz:
Die
Abgeltung unterbleibt, wenn der
Angestellte in unmittelbarem Anschluss
in ein Arbeitsverhältnis zu
einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a übertritt
und dieser sich verpflichtet, den
noch nicht verbrauchten Urlaub zu
gewähren.
§ 52 Arbeitsbefreiung
Als
Fälle nach § 616 BGB,
in denen der Angestellte unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und
der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen im nachstehend genannten
Ausmaß von der Arbeit freigestellt
wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
b)
Tod des Ehegatten, eines Kindes
oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c)
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an
einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d)
25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag,
e)
schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit
er in demselben 1 Arbeitstag
Haushalt lebt, im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr
noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach
§ 45 SGB V bis zu 4 Arbeitstage
besteht oder bestanden hat, im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn
der Angestellte
deshalb die Betreuung seines Kindes
das das 8. Lebensjahr noch nicht
vollendet
hat oder wegen körperlicher,
geistiger oder
seelischer Behinderung dauernd pflegebe-
bis zu 4 Arbeitstage
dürftig ist, übernehmen
muss, im Kalenderjahr
Eine
Friststellung erfolgt nur, soweit
eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung
nicht sofort
zur Verfügung steht und der
Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die
Notwendigkeit der Anwesenheit des
Angestellten zur
vorläufigen Pflege bescheinigt.
Die Freistellung
darf insgesamt 5 Arbeitstage im
Kalenderjahr
nicht überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung des Angestellten,
wenn erforderliche nachge-
diese während der Arbeitszeit
erfolgen muss, wiesene Abwesenheits-
zeit einschließlich erfor-
derlicher Wegezeiten.
(2)
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich
vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb
der Arbeitszeit, gegebenenfalls
nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können, besteht der
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen nur insoweit,
als der Angestellte nicht Ansprüche
auf Ersatz dieser Bezüge geltend
machen kann. Die fortgezahlten Bezüge
gelten in Höhe des Ersatzanspruchs
als Vorschuss auf die Leistungen
der Kostenträger. Der Angestellte
hat den Ersatzanspruch geltend zu
machen und die erhaltenen Beträge
an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
Der Arbeitgeber kann in sonstigen
dringenden Fällen Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen bis zu drei
Arbeitstagen gewähren.
In
begründeten Fällen kann
bei Verzicht auf die Bezüge
kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt
werden, wenn die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse
es gestatten.
(4)
Zur Teilnahme an Tagungen kann den
gewählten Vertretern der Bezirksvorstände,
der Landesbezirksvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates bzw.
entsprechender Gremien anderer vertragschließender
Gewerkschaften auf Anfordern der
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung
bis zu sechs Werktagen im Jahr unter
Fortzahlung der Vergütung (§
26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen erteilt werden,
sofern nicht dringende dienstliche
oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen
mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände
oder ihrer Arbeitgeberverbände
kann auf Anfordern einer der vertragschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ohne zeitliche
Begrenzung erteilt werden.
(5)
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs-
und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie
für eine Tätigkeit in
Organen von Sozialversicherungsträgern
kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergütung
(§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen gewährt
werden, sofern nicht dringende dienstliche
oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Protokollnotizen:
1.
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs.
2 genannten Bezüge.
2.
Zu den "begründeten Fällen"
im Sinne des Absatzes 3 Unterabs.
2 können auch solche Anlässe
gehören, für die nach
Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung
besteht (z. B. Umzug aus persönlichen
Gründen).
§ 52a Fortzahlung der Vergütung
bei Arbeitsausfall in besonderen
Fällen
(1)
Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender
Betriebsstörungen betriebstechnischer
oder wirtschaftlicher Art, z.B.
Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen,
werden dem durch den Arbeitsausfall
betroffenen Angestellten die Vergütung
(§ 26) sowie die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen für die
ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt,
jedoch längstens für die
Dauer von sechs aufeinander folgenden
Arbeitstagen. Das gleiche gilt für
Arbeitsausfall infolge behördlicher
Maßnahmen. Die Vergütung
wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte
ordnungsgemäß an der
Arbeitsstelle erschienen ist und
sich zur Arbeit gemeldet hat, es
sei denn, dass der Arbeitgeber auf
das Erscheinen des Angestellten
zur Arbeit ausdrücklich oder
stillschweigend verzichtet hat.*
Der Arbeitgeber ist berechtigt zu
verlangen, dass die ausgefallene
Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes,
innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige
Bezahlung nachgeholt wird.
*
Im BAT-O heißt es:
Die
Vergütung wird nur fortgezahlt,
wenn der Angestellte ordnungsgemäß
zur Arbeit erschienen ist, es sei
denn, dass der Arbeitgeber auf das
Erscheinen des Angestellten zur
Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend
verzichtet hat.
(2)
Bei Arbeitsversäumnis, die
infolge von technisch bedingten
Verkehrsstörungen oder infolge
von Naturereignissen am Wohn- oder
Arbeitsort oder auf dem Wege zur
Arbeit unvermeidbar ist und nicht
durch Leistungsverschiebung ausgeglichen
werden kann, werden die Vergütung
(§ 26) sowie die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen für die
ausgefallene Arbeitszeit, jedoch
längstens für zwei aufeinander
folgende Kalendertage fortgezahlt.
Protokollnotiz:
Als
Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs.
2 genannten Bezüge.
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